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des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Faͤllen, die Aufsicht uͤber die Verwaltung
der Stiftungen, die Sorge fuͤr die Erhaltung derselben, und fuͤr die stiftungsmaͤßige
Verwendung ihrer Einkuͤnfte, die Pruͤfung und Justification ihrer Rechnungen; die
Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den einzelnen Mitgliedern
der Gemeinden;
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Landes-Polizei,
in so fern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehören; es
steht ihm daher insbesondere zus:
die Fürsorge für die bestehenden Bildungs-Erziehungs= und Unterrichts-Anstalten,
für die Beförderung der Sittlichkeit, des Arbeirsfleißes, für die Beschäftigung und Ernährung
der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher, die Aufenthalts-Bestimmung
für Heimathlose, die Sicherheits-Gesundheits= Gewerbs-Feuer= und Straßen-Polizei 2c;
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertretungen
der Polizei= und Regiminal-Geseße, die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und Gefangenen-Transporte,
die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung, Entdeckung und Bestrafung
der Verbrechen;
die Unterstützung des Königlichen Oberamts bei der Ausübung der Hoheits-Rechte
in den Patrimonial-Orten, gleich wie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz-Beamren,
der Königlichen Militär= und übrigen Staats-Behbrden in der Ausübung ihres
Berufs.
G. 34
Der fuͤrstliche Amtmann hat die Befugniß, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter
der die fuͤrstlichen Befitzungen bildenden Gemeinden, den Amts-Versammlungen berathend
beizuwohnen.
K. 35.
Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden Gegenstände
hat Unser Kniglicher Oberamtmann ausschließend und unmittelbar im
ganzen Umfange seines Bezirks zu besorgen, namentlich:
a) die Wahrung der Hoheits-Rechte des Staats, die Erhaltung der Landes-Grenze
und der mit den Nachbar-Stsaten bestehenden Verhältnisse;