Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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des  Gemeinderaths  in  den  dazu  geeigneten  Faͤllen,  die  Aufsicht  uͤber  die  Verwaltung
der  Stiftungen,  die  Sorge  fuͤr  die  Erhaltung  derselben,  und  fuͤr  die  stiftungsmaͤßige
Verwendung  ihrer  Einkuͤnfte,  die  Pruͤfung  und  Justification  ihrer  Rechnungen;  die
Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  unter  den  einzelnen  Mitgliedern
der  Gemeinden;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Orts-Polizei  und  die  Handhabung  der  Landes-Polizei,
  in  so  fern  die  Gegenstände  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei  gehören;  es
steht  ihm  daher  insbesondere  zus:

die  Fürsorge  für  die  bestehenden  Bildungs-Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten,
für  die  Beförderung  der  Sittlichkeit,  des  Arbeirsfleißes,  für  die  Beschäftigung  und  Ernährung
der  Armen,  Entfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,  die  Aufenthalts-Bestimmung
für  Heimathlose,  die  Sicherheits-Gesundheits=  Gewerbs-Feuer=  und  Straßen-Polizei  2c;

die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
der  Polizei=  und  Regiminal-Geseße,  die  Aufsicht  über  Polizei-Gefängnisse  und  Gefangenen-Transporte,
  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhütung,  Entdeckung  und  Bestrafung
  der  Verbrechen;

die  Unterstützung  des  Königlichen  Oberamts  bei  der  Ausübung  der  Hoheits-Rechte
in  den  Patrimonial-Orten,  gleich  wie  auch  die  der  Königlichen  Justiz=  und  Finanz-Beamren,
  der  Königlichen  Militär=  und  übrigen  Staats-Behbrden  in  der  Ausübung  ihres
  Berufs.

G.  34

Der  fuͤrstliche  Amtmann  hat  die  Befugniß,  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorgesetzter
der  die  fuͤrstlichen  Befitzungen  bildenden  Gemeinden,  den  Amts-Versammlungen  berathend
  beizuwohnen.

K.  35.

Die  in  die  hohe  Polizei=  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden  Gegenstände
  hat  Unser  Kniglicher  Oberamtmann  ausschließend  und  unmittelbar  im
ganzen  Umfange  seines  Bezirks  zu  besorgen,  namentlich:

a)  die  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staats,  die  Erhaltung  der  Landes-Grenze

und  der  mit  den  Nachbar-Stsaten  bestehenden  Verhältnisse;