1268.
1806 angeordneten Rechtsmittels der Reofsion gegen die von dem Ober-Acpelletlons-DTrl
bunale in erster Instanz aousgesprochenen Urtheile im Allgemelnen zu bestimmen gerubt,
daß der Implorant zu Ablegung eines Reolslons = Elds und zu Hivterlegung von Surs
çumbenz-Geldern alcht verbunden sepn solle, bel der Verhandlung Nova, wie im Appellatlons-Dro#esse;
vorgebracht werden därfen, und die in letzterem erlaubte Anzahl von
Soyschriften der Partien zuläßig seyn, auch dlese Reoisson, wenn sle innerhalb 35 Tagen
nach Publlkaiion der Urhel unter Beobachtung der gesetzlichen Reoistons-Förmallen inter#s
ponirt wird, dle volle Suspensio-Kraft der Appellatlon, sonst aber dlese Wirkung nur in
sowelt haben solle, als solche nach dem Landrecht auch der gewöhnlichen Reolsion zukommt.
Es wird daher dieses zur Nachricht und Nachachtung allgemein bekannt gemacht. Decret.
Stutg. lm Kin. Staats-Minlsterlum, den z0. Jull 1312.
Ad Mand. Sac. Reg. Mei.