Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

1268.

1806  angeordneten  Rechtsmittels  der  Reofsion  gegen  die  von  dem  Ober-Acpelletlons-DTrl
bunale  in  erster  Instanz  aousgesprochenen  Urtheile  im  Allgemelnen  zu  bestimmen  gerubt,
daß  der  Implorant  zu  Ablegung  eines  Reolslons  =  Elds  und  zu  Hivterlegung  von  Surs
çumbenz-Geldern  alcht  verbunden  sepn  solle,  bel  der  Verhandlung  Nova,  wie  im  Appellatlons-Dro#esse;
  vorgebracht  werden  därfen,  und  die  in  letzterem  erlaubte  Anzahl  von
Soyschriften  der  Partien  zuläßig  seyn,  auch  dlese  Reoisson,  wenn  sle  innerhalb  35  Tagen
nach  Publlkaiion  der  Urhel  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Reoistons-Förmallen  inter#s
ponirt  wird,  dle  volle  Suspensio-Kraft  der  Appellatlon,  sonst  aber  dlese  Wirkung  nur  in
sowelt  haben  solle,  als  solche  nach  dem  Landrecht  auch  der  gewöhnlichen  Reolsion  zukommt.
Es  wird  daher  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  allgemein  bekannt  gemacht.  Decret.
Stutg.  lm  Kin.  Staats-Minlsterlum,  den  z0.  Jull  1312.
Ad  Mand.  Sac.  Reg.  Mei.