Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

480 Nr. 59. 1918. 
(4) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege zur Durchführung von Vorschriften des Kriegsernährungs= 
amtes und der Landesbehörde für Volksernährung. 
Auf Grund des § 33, Satz 1, der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 
20. Juli 1916 und des § 15, Satz 1., der Verordnung des Kriegsernährungsamts 
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. No- 
vember 1917 wird vom unterzeichneten Ministerium bestimmt: 
Unbeschadet einer nach den bestehenden Vorschriften zulässigen Bestrafung 
können Kuhhalter, sowie Unternehmer und Leiter von Molkereien 
a) zur Erfüllung der nach den Bekanntmachungen der Landesbehörde für 
Volksernährung zu Schwerin vom 8. März 1918, betreffend Liefe- 
rung von Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen 
und betreffend Verwendung- von Magermilch zur Herstellung von 
Käse und Quark den Kuhhaltern und Molkereien obliegenden 
Pflichten, 
b) zur Erfüllung von Auflagen aus § 7 der Verordnung des Kriegsernäh- 
rungsamts vom 3. November 1917 — RBl. S. 1005 —, Milch 
an Kommunalverbände oder Gemeinden oder andere Stellen zu 
liefern, 
durch seitens der Kreisbehörden für Volksernährung oder der Ortsobrigkeiten im 
Verwaltungswege zu verfügende Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen 
bis zu 1000 „(. angehalten werden. 
Eine zuvorige Verwarnung findet bei diesen Zwangsvollstreckungen nicht 
statt. G 
Ersuchen der Kreisbehörden für Volksernährung um Vornahme von 
Zwangsvollstreckungen der bezeichneten Art haben die Ortsobrigkeiten Folge zu 
geben. 
Beschwerden über Verfügungen der Ortsobrigkeiten führen an die Kreis- 
behörden für Volksernährung; Beschwerden über Verfügungen und Beschwerde- 
entscheidungen der Kreisbehörden für Volksernährung führen an die Landes-Be- 
hörde für Volksernährung zu Schwerin, deren Entscheidungen endgültig sind. 
Schwerin, den 20. März 1918. 
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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