480 Nr. 59. 1918.
(4) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege zur Durchführung von Vorschriften des Kriegsernährungs=
amtes und der Landesbehörde für Volksernährung.
Auf Grund des § 33, Satz 1, der Bundesratsverordnung über Speisefette vom
20. Juli 1916 und des § 15, Satz 1., der Verordnung des Kriegsernährungsamts
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. No-
vember 1917 wird vom unterzeichneten Ministerium bestimmt:
Unbeschadet einer nach den bestehenden Vorschriften zulässigen Bestrafung
können Kuhhalter, sowie Unternehmer und Leiter von Molkereien
a) zur Erfüllung der nach den Bekanntmachungen der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin vom 8. März 1918, betreffend Liefe-
rung von Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen
und betreffend Verwendung- von Magermilch zur Herstellung von
Käse und Quark den Kuhhaltern und Molkereien obliegenden
Pflichten,
b) zur Erfüllung von Auflagen aus § 7 der Verordnung des Kriegsernäh-
rungsamts vom 3. November 1917 — RBl. S. 1005 —, Milch
an Kommunalverbände oder Gemeinden oder andere Stellen zu
liefern,
durch seitens der Kreisbehörden für Volksernährung oder der Ortsobrigkeiten im
Verwaltungswege zu verfügende Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen
bis zu 1000 „(. angehalten werden.
Eine zuvorige Verwarnung findet bei diesen Zwangsvollstreckungen nicht
statt. G
Ersuchen der Kreisbehörden für Volksernährung um Vornahme von
Zwangsvollstreckungen der bezeichneten Art haben die Ortsobrigkeiten Folge zu
geben.
Beschwerden über Verfügungen der Ortsobrigkeiten führen an die Kreis-
behörden für Volksernährung; Beschwerden über Verfügungen und Beschwerde-
entscheidungen der Kreisbehörden für Volksernährung führen an die Landes-Be-
hörde für Volksernährung zu Schwerin, deren Entscheidungen endgültig sind.
Schwerin, den 20. März 1918.
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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