434 Nr. 60. 1918.
Für die Sparkasse der Stadt Schwerin erhält § 1 Absatz 1 der Satung für
die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 23. September 1917
nachstehende Fassung:
Die Sparkasse der Stadt Schwerin, welche aus der mit landesherrlicher Bestäti-
gung vom 14. Mai 1821 gegründeten Ersparnis-Anstalt in Schwerin hervorgegangen
ist, führt den Namen „Ersparnis-Anstalt in Schwerin, städtische Sparkasse"“ und hat
ihren Sitz in Schwerin.
* 9.
über die Zusammensetzung des Vorstandes der städtischen Sparkasse wird nach
§*5 Absatz 4 der Satzung für die Stadtsparkassen Folgendes bestimmt:
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern,
von welch letzteren eins ein Magistratsmitglied sein muß. Die übrigen
sieben Mitglieder werden vom Magistrat ernannt und zwar drei von ihnen
auf Vorschlag des Bürgerausschusses in der in § 5 Absatz 2 der Satzung
für die Stadtsparkassen bestimmten Art.
In die beiden ersten der vier vom Magistrat einseitig zu besetzenden Stellen
treten der Geheime Regierungsrat Heuck und der Geheime Regierungsrat
Poll ein, entsprechend den von den beiden mit dem Magistrat getroffenen
Abkommen.
Der Bürgerausschuß ist verpflichtet, für zwei der auf seinen Vorschlag zu.
besetzenden Stellen für den ersten Besetzungsfall je 3 Mitglieder des Vor-
standes der bisherigen Ersparnis-Anstalt vorzuschlagen.
4. Nach dem Ausscheiden des Herrn Geheimen Regierungsrats Heuck oder des
Herrn Geheimen Regierungsrats Poll tritt das Ernennungsrecht des Ma-
gistrats für die frei gewordene Stelle in Kraft.
5. Solange der Geheime Regierungsrat Heuck dem Vorstande angehört, steht
diesem und nicht dem Magistratsmitgliede die Stellvertretung des Vor-
sitzenden zu, zu seiner Vertretung berufen ist der Geheime Regierungsrat Poll.
6. Im übrigen gelten für die Zusammensetzung des Vorstandes die Bestim-
mungen der Satzung. Nach dem Ausscheiden des Herrn Geheimen Re-
gierungsrats Heuck und des Herrn Geheimen Regierungsrats Poll aus dem
Vorstande können anderweitige Bestimmungen über die Zusammensetzung
des Vorstandes der Sparkasse nach § 5 Absatz 4 der Satzung für die Stadt-
sparkassen getroffen werden.
do
g 10.
Um die Gemeinnützigkeit der Ersparnis-Anstalt in ihrer bisherigen besonderen Art
— §.69 der Geschäftsordnung derselben — zu wahren, hat die Sparkasse, abgesehen von
den bestehenden zinsenlosen oder zum abgeminderten Zinsfuß gewährten Darlehn jährlich
20—25 vom Hundert des Überschusses für Zwecke der im § 69 der Geschäftsordnung
gedachten Art zu verwenden und sind hierbei in erster Linie diejenigen Vereine und
Institute zu berücksichtigen, welche seit Jahren von der Ersparnis-Anstalt unterstützt