Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

434 Nr. 60. 1918. 
Für die Sparkasse der Stadt Schwerin erhält § 1 Absatz 1 der Satung für 
die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 23. September 1917 
nachstehende Fassung: 
Die Sparkasse der Stadt Schwerin, welche aus der mit landesherrlicher Bestäti- 
gung vom 14. Mai 1821 gegründeten Ersparnis-Anstalt in Schwerin hervorgegangen 
ist, führt den Namen „Ersparnis-Anstalt in Schwerin, städtische Sparkasse"“ und hat 
ihren Sitz in Schwerin. 
* 9. 
über die Zusammensetzung des Vorstandes der städtischen Sparkasse wird nach 
§*5 Absatz 4 der Satzung für die Stadtsparkassen Folgendes bestimmt: 
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern, 
von welch letzteren eins ein Magistratsmitglied sein muß. Die übrigen 
sieben Mitglieder werden vom Magistrat ernannt und zwar drei von ihnen 
auf Vorschlag des Bürgerausschusses in der in § 5 Absatz 2 der Satzung 
für die Stadtsparkassen bestimmten Art. 
In die beiden ersten der vier vom Magistrat einseitig zu besetzenden Stellen 
treten der Geheime Regierungsrat Heuck und der Geheime Regierungsrat 
Poll ein, entsprechend den von den beiden mit dem Magistrat getroffenen 
Abkommen. 
Der Bürgerausschuß ist verpflichtet, für zwei der auf seinen Vorschlag zu. 
besetzenden Stellen für den ersten Besetzungsfall je 3 Mitglieder des Vor- 
standes der bisherigen Ersparnis-Anstalt vorzuschlagen. 
4. Nach dem Ausscheiden des Herrn Geheimen Regierungsrats Heuck oder des 
Herrn Geheimen Regierungsrats Poll tritt das Ernennungsrecht des Ma- 
gistrats für die frei gewordene Stelle in Kraft. 
5. Solange der Geheime Regierungsrat Heuck dem Vorstande angehört, steht 
diesem und nicht dem Magistratsmitgliede die Stellvertretung des Vor- 
sitzenden zu, zu seiner Vertretung berufen ist der Geheime Regierungsrat Poll. 
6. Im übrigen gelten für die Zusammensetzung des Vorstandes die Bestim- 
mungen der Satzung. Nach dem Ausscheiden des Herrn Geheimen Re- 
gierungsrats Heuck und des Herrn Geheimen Regierungsrats Poll aus dem 
Vorstande können anderweitige Bestimmungen über die Zusammensetzung 
des Vorstandes der Sparkasse nach § 5 Absatz 4 der Satzung für die Stadt- 
sparkassen getroffen werden. 
do 
g 10. 
Um die Gemeinnützigkeit der Ersparnis-Anstalt in ihrer bisherigen besonderen Art 
— §.69 der Geschäftsordnung derselben — zu wahren, hat die Sparkasse, abgesehen von 
den bestehenden zinsenlosen oder zum abgeminderten Zinsfuß gewährten Darlehn jährlich 
20—25 vom Hundert des Überschusses für Zwecke der im § 69 der Geschäftsordnung 
gedachten Art zu verwenden und sind hierbei in erster Linie diejenigen Vereine und 
Institute zu berücksichtigen, welche seit Jahren von der Ersparnis-Anstalt unterstützt
	        
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