454 Nr. 63. 1918.
Bekanntmachung,
betreffend Ausfuhr von Pferden und Pferdefleisch.
Auf Grund der §§ 3 und 6 der-Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. De-
zember 1916 — RBl. S. 1357 — und Ziffer II der mecklenburgischen Ausführungs-
bekanntmachung vom 22. Dezember 1916 — Rbl. Nr. 205 — wird hierdurch bestimmt:
1.
Jede Ausfuhr von Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sind, sowie von Pferde-
fleisch und Pferdefleischwaren nach Orten außerhalb des Großherzogtums unterliegt
der Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung.
Die Genehmigung ist zu erwirken, bevor mit der Ausfuhr begonnen wird. Mit
dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr ist die Bescheinigung der für den Wohnort
des Absenders zuständigen Kreisbehörde vorzulegen, daß Bedenken gegen die Ausfuhr
der beantragten Stückzahl bezw. der beantragten Menge Fleisch oder Fleischwaren
nicht vorliegen.
Als Fleischwaren im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle Fleischkonserven
und Räucherwaren von Fleisch, sowie Würste, zu denen Pferdefleisch verwendet ist.
Die Ausfuhrgenehmigung erfolgt bei Versendung mit der Eisenbahn oder Post
durch Abstempelung der der Landesbehörde vorzulegenden Frachtbriefe und Paketkarten.
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
II.
Die Bekanntmachung vom 31. Januar 1917 — Rbl. Nr. 25 —, betreffend Ver-
kauf von Pferdefleisch auf Reichsfleischkarte wird aufgehoben. Der Bezug von Pferde-
fleisch ist markenfrei. ·
Schwerin, den 27. März 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.