Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

454  Nr.  63.  1918.

Bekanntmachung,
betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  und  Pferdefleisch.

Auf  Grund  der  §§  3  und  6  der-Bekanntmachung  über  Pferdefleisch  vom  13.  Dezember
  1916  —  RBl.  S.  1357  —  und  Ziffer  II  der  mecklenburgischen  Ausführungsbekanntmachung
  vom  22.  Dezember  1916  —  Rbl.  Nr.  205  —  wird  hierdurch  bestimmt:

1.

Jede  Ausfuhr  von  Pferden,  die  zur  Schlachtung  bestimmt  sind,  sowie  von  Pferdefleisch
  und  Pferdefleischwaren  nach  Orten  außerhalb  des  Großherzogtums  unterliegt
der  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Die  Genehmigung  ist  zu  erwirken,  bevor  mit  der  Ausfuhr  begonnen  wird.  Mit
dem  Antrag  auf  Genehmigung  der  Ausfuhr  ist  die  Bescheinigung  der  für  den  Wohnort
des  Absenders  zuständigen  Kreisbehörde  vorzulegen,  daß  Bedenken  gegen  die  Ausfuhr
der  beantragten  Stückzahl  bezw.  der  beantragten  Menge  Fleisch  oder  Fleischwaren
nicht  vorliegen.

Als  Fleischwaren  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gelten  alle  Fleischkonserven
und  Räucherwaren  von  Fleisch,  sowie  Würste,  zu  denen  Pferdefleisch  verwendet  ist.

Die  Ausfuhrgenehmigung  erfolgt  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder  Post
durch  Abstempelung  der  der  Landesbehörde  vorzulegenden  Frachtbriefe  und  Paketkarten.

Die  Ausfuhrgenehmigung  ist  nicht  übertragbar.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

II.
Die  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1917  —  Rbl.  Nr.  25  —,  betreffend  Verkauf
  von  Pferdefleisch  auf  Reichsfleischkarte  wird  aufgehoben.  Der  Bezug  von  Pferdefleisch
  ist  markenfrei.  ·

Schwerin,  den  27.  März  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.