Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 66. 1918. 489 
Belianntmachung. 
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 
23. Jannar 1918 (RBl. S. 46 ff.) wird bestimmt: 
* 1. 
Bis auf weiteres dürfen nur folgende Gemüse in luftdicht verschlosse- 
nen Behältnissen nach näherer Maßgabe der Geschäftsbedingungen der Obst- 
und Gemüsebranche im Inlandsverkehr konserviert werden: 
Spargel, Erbsen, Bohnen nebst Prinzeßbohnen, Karotten, Möhren, Kohl- 
rabi, Rosenkohl, Spinat, Wirsingkohl, Braunkohl, Rotkohl, Teltower 
Rübchen, frische Morcheln, Steinpilze, Pfifferlinge, Bohnenkerne, Tomaten, 
Wiesenchampignons. 
§* 2. 
Das gewerbsmäßige Konservieren von gemischtem Gemüse ist verboten. 
* 3 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strase bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. 
8 4. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im „Reichsanzeiger“ 
in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Verwaltungsabteilung. 
v. Tilly. 
106
	        
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