Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

500 Nr. 67. 1918. 
an Dritte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er dem Anbauer zur Zah- 
lung des Übernahmepreises mitverpflichtet. « · 
Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher 
in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen 
worden, so ist dieser Kommunalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unter- 
schriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Velangen der Reichsstelle für 
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten 
aus dem Vertrage einzutreten. 
89. 
Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen, 
werden durch den Spruch der den Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemise 
und Obst angegliederten Schiedsgerichte entschieden, welchen die Entscheidung von 
Streitigkeiten aus Lieferungsverträgen über Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen 
worden ist. Ortlich zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des Verlade- 
ortes. Das Schiedsgericht entscheidet im freien Verfahren und nach pflichtmäßigem 
Ermessen. 
8 10. 
Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur 
Deckung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages (auch im Falle des § 5) für die 
gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen 
hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. 
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. 
  
  
  
(Unterschriften:) 
Erwerber: Anbauer: 
(Ort) (Datum) (Ort) (Datum) 
——-p- 
(Stempel) 3 
Genehmigt!““) 
Berlin, den 
  
Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Verwaltungsabteilung. 
1918. 
Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der Vertragspreis, so bleibt 
der Anspruch des Anbauers auf den höheren Vertragspreis unberührt. Sollte der; 
*#) Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in den §§ 1 und 4 ausgeführten Gemüsesorten. 
—
	        
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