Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  67.  1918.  499

Zahlung  der  Großhandels=  und  Klei  b)  gegen  Zahlung  des  Kleinhandelshandelspreise.
  Z  preises  die  Ware  in  (Ort):
Übernimmt  der  Anbauer  nur  die  Kosten  ,  in  der  Marktund
  die  Gefahr  der  Beförderung  einschließ-  halle  (Bezeichnung:.  ,
lich  des  Eewichtsverlustes  bis  zum  Bestim—  auf  dem  Markhallenstande  (Bezeichmuͤngsorte,
  nicht  auch  den  Verkauf  der  nung):  í  n  „auf  dem
Ware  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr,  so  Marktplatze  (Bezeichnunqgg):  .
darf  er  zu  dem  Erzeugerpreis  (§  4)  ledig  —  ,  in  den  Straße.
lich  einen  angemessenen  Zuschlag  verlangen,  auf  dem  Platze,  in  dem  Verkaufsder
  geringer  sein  muß  als  der  Großhandels-  laden  de  in
zuschlag,  und  zwar  um  denjenigen  Betrag,  dder  ,.,  Straße
der  durch  den  Fortfall  des  Verkaufes  dei  ,  zum  Verkauf  in  klei-Ware
  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr  erspart  iue  ren  Mengen  an  Verbraucher  zu
bleibt.  Die  Höhe  des  Zuschlages  wird  im  stellen.
Bedarfsfalle  von  der  Reichsstelle  für  Ge-  c)  gegen  Zahlung  des  besonderen  Zumüse
  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  fest-  schlages  die  Ware  zu  liefern
gesetzt.  an  in
Die  Vereinbarung  darüber,  ob  von  an  in
einer  und  von  welcher  der  vorstehenden  bei-  an  in

den  Möglichkeiten  Gebrauch  gemacht  wer—
den  soll,  hat,  sofern  es  nicht  beim  Vertragsabschluß
  geschieht,  spätestens  zwei  Wochen
vor  Beginn  der  Aberntung  zu  erfolgen.

6.
Der  Erwerber  ist  verpflichtet:  .
a)  im  Falle  des  §  3  alsbald  nach  der  Verladung,  spätestens  2  Wochen  nach
Abgang  des  Frachtbriefes,
b)  im  Falle  des  §  5,  soweit  der  Anbauer  nicht  den  Verkauf  auf  eigene  Kosten
und  Gefahr  (zu  a  und  b)  übernommen  hat,  spätestens  eine  Woche  nach

mpfang
den  Preis  der  Ware  zu  zahlen.
§  7.
Etwaige  Beanstandungen  sind  von  dem  Erwerber

a)  im  Falle  des  §  3,  wenn  nicht  schon  bei  der  Verladung  (Übergang
der  Gefahr),  so  doch  spätestens  unverzüglich  nach  dem  Eintreffen  am  Bestimmungsort,


b)  im  Falle  des  §  5,  soweit  der  Anbauer  nicht  den  Verkauf  auf  eigene  Kosten
und  Gefahr  (zu  a  und  b)  übernommen  hat,  unverzüglich  nach  der  Ankunft
an  der  Empfangsstelle

durch  einen  Sachverständigen  begutachten  zu  lassen  und  dem  Anbauer  mitzuteilen.  Es
besteht  nur  ein  Anspruch  auf  Minderung,  nicht  auch  auf  Wandlung  oder  sonstigen
Schadenersatz-§



Der  Erwerber  ist  befugt,  mit  Genehmigung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Odbst,
Geschäftsabteilung,  die  Rechte  und  Pflichten  aus  diesem  Vertrage  ganz  oder  teilweise
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