Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

532 Nr. 70. 1918. 
Bekanntmachung 
Nr. G. 1300/3. 18. K.R. A., 
betreffend Bestandserhebung von Kautschuk= (Gummi-) Billardbande. 
Vom 20. April 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Meldepflicht nach § 57) der Bekanntmachung über Auskunftspllicht 
vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt werden. 
E I. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alle gebrauchte und ungebrauchte 
Kautschuk= (Gummi-) Billardbände in vulkanisiertem und unvulkanisiertem Zustande, 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in Billarden oder in Teilen von Billarden sich 
befindet oder nicht. 
5 2. 
Meldepflicht. 
Stichtag, Umfang der Meldung, Meldestelle. 
Die im &5 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht. 
Für die Meldepflicht ist der beim Beginn des 20. April 1918 (Stichtag) tat- 
sächlich vorhandene Bestand maßgebend. 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die nach dem Stichtage eintreffenden, 
vor dem Stichtage aber abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. 
Besondere Vordrucke für die Meldungen (Meldeformulare) werden nicht aus- 
gegeben. Die Meldung muß enthalten: 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung ver flichtel 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige ngaben 
macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder dle 
Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert ... ulrd 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urtell 
als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen 
gehören oder nicht. · · 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist. 
nicht in der gesetzten Frist erteilt. oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht 
ird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
	        
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