Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

530  Nr.  69.  1918.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  wird  unter  Hinweis  auf
die  gesetzlichen  Strafen  im  Übertretungsfalle  bestimmt:
Für  Ferkel  im  Lebendgewicht  bis  15  kn,  die  nicht  zur  sofortigen  Schlachtung,
sondern  zur  Aufstellung  als  Futterschweine  bestimmt  sind,
darf  beim  Verkauf  bei  einem  Alter  bis  zu  6  Wochen  ein  Preis  von  40  ,
bei  einem  Alter  über  6  Wochen  ein  Preis  von  50  -&  für  das  Stück  nicht
überschritten  werden.  #  „
Auf  Ferkel  aus  anerkannten  Hochzuchten,  die  nachweislich  zur  Zucht  bestimmt  sind,
bezieht  sich  diese  Bekanntmachung  nicht.
Schwerin,  den  10.  April  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  4.  April  1918,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld

  bei  der  Ersparnisanstalt  in  Schwerin,  städtischen  Sparkasse.
Die  „Ersparnisanstalt  in  Schwerin,  städtische  Sparkasse“"  —  pgl.  die  Bekanntmachung
  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  20.
v.  Mts.  —  Rbl.  Nr.  60  S.  431  —  wird  auf  Grund  des  §  1807  Nr.  5
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  232  der  Ausführungsverordnung
zu  demselben  vom  9.  April  1899  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt.

Schwerin,  den  4.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.