550 Nr. 73. 1918.
) Bekanntmachung vom 13. April 1918, betressend Beleuchtung von Fuhr-
werken.
Nachdem das stellvertretende Generalkommando IX. Armeekorps zu Altona durch
Bekanntmachung vom 12. Februar d. Is. auf Grund des § 9p des Belagerungs-
gesetzes bestimmt hat, daß die Bestimmung des § la der Verordnung vom
19. Dezember v. Is., betreffend die Beleuchtung von Fuhrwerken nicht nur für
die Städte und Flecken, sondern auch für alle Haupt= und Nebenchausseen des
Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin gelten soll, wird der nunmehr geltende
Wortlaut der Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestimme ich folgendes:
1.
In Gebieten, in denen ein ausgebautes und während der Dunkelheit dauernd
hinreichend beleuchtetes Straßennetz besteht, ist bis auf weiteres die Fortlassung der
Beleuchtung an
a) mit Pferden und anderen Zugtieren bespannten Fuhrwerken,
b) Fahrrädern
gestattet.
Die entgegenstehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft.
8 2.
Die Bestimmung des § 1 a und b gilt ohne weiteres für das Gebiet der Städte
Hamburg, Bremen, Vegesack, Lübeck, Travemünde, Altona, Flensburg, Neumünster,
Wandsbek und die Städte und Flecken des Fürstentums Lübeck.
Die Bestimmung des § 1 zu a gilt für alle Städte und Flecken, sowie füralle
Haupt= und Nebenchausseen des Großherzogtums Mecklenburg-
Schwerin.
* 3
Außerhalb der in § 2 bezeichneten Bezirke bestimmt die Polizeibehörde den
Umfang der Gebiete, für die § 1 ganz oder nur zu a##und b in Kraft treten soll.
Die Zivilbehbrden werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in den Amis-
blättern zu veröffentlichen.
gez. v. Falk.