594 Nr 77. 1918.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 5 werden auf
Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
§ 9.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 20. April 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(3) Bekanntmachung vom 24. April 1918, betreffend Absatz der Herbstgemlise-
konserven aus der Ernte 1917.
Nachstehende in Nr. 95 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig vom
13. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBelkianntmachung.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom
23. Januar 1918 (REBl. S. 46) wird bestimmt:
J.
Beim Absatz der Herbstgemüsekonserven aus der Ernte 1917
durch die Hersteller dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: