Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

594 Nr 77. 1918. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 5 werden auf 
Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle 
vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung 
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 
§ 9. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 20. April 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(3) Bekanntmachung vom 24. April 1918, betreffend Absatz der Herbstgemlise- 
konserven aus der Ernte 1917. 
Nachstehende in Nr. 95 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig vom 
13. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
WBelkianntmachung. 
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 
23. Januar 1918 (REBl. S. 46) wird bestimmt: 
J. 
Beim Absatz der Herbstgemüsekonserven aus der Ernte 1917 
durch die Hersteller dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
	        
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