Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  77.  1918.  593

Die  Besitzer  der  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  sind  verpflichtet,
sie  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  die  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Handlungen  vorzunehmen.

An  den  beschlagnahmten  Gegenständen  dürfen  unbeschadet  der  Bestimmungen  des
Absatzes  3  Veränderungen,  insbesondere  Ortsveränderungen  und  Verarbeitungen,  nicht
vorgenommen  werden.  Rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  sind  verboten.  Den
rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Zulässig  bleibt  die  Veräußerung  der  nach  Absatz  1  beschlagnahmten  Tischwäsche  an
den  zuständigen  Kommunalverband.

§  2.

Gebrauchte  und  ungebrauchte  Tischwäsche  der  im  §  1  bezeichneten  Art,  die  sich  im
Besitze  von  Privatpersonen  befindet,  darf  entgeltlich  nur  an  den  zuständigen  Kommunalverband
  veräußert  werden.

83.

Unverarbeitete,  gewebte  oder  gewirkte  Stoffe,  die  ganz  oder  teilweise  aus  Leinen
oder  Baumwolle  bestehen  und  sich  im  Besitze  von  Personen  befinden,  die  solche  Gewebe
weder  gewerbsmäßig  herstellen  noch  gewerbsmäßig  damit  Handel  treiben,  dürfen  entgeltlich
  nur  an  den  zuständigen  Kommunalverband  veräußert  werden.

8  4.
Zuständig  ist  der  Kommunalverband,  in  dessen  Bezirk  sich  die  nach  §  1  beschlagzaften
  oder  nach  §§  2  und  3  dem  Veräußerungsverbot  unterliegenden  Gegenstände
efinden.

§  5.
Der  Erwerb  der  nach  §  1  beschlagnahmten  oder  nach  §§  2  und  3  dem  Veräußerungsverbot
  unterliegenden  Gegenstände  durch  andere  Stellen  oder  Personen  als  den
zuständigen  Kommunalverband  ist  verboten.

8  6.

Die  Kommunalverbände  haben  spätestens  am  5.  jedes  Monats  der  Reichsbekleidungsstelle
  Verwaltungsabteilung  (Abteilung  F)  in  Berlin  W.  50,  Nürnberger  Platz  1,
über  die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  erworbenen  Gegenstände  eine  Anzeige  zu
erstatten.  Die  Anzeige  hat  den  Anfangsbestand,  die  Zu-  und  Abgänge  und  den  Endbestand
  des  abgelaufenen  Monats  zu  enthalten.

8  7.

Die  Reichsbekleidungsstelle  behält  sich  vor,  Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme
des  8.1  und  den  Verboten  der  §§  2,  3  und  5  zuzulassen,  insbesondere  kann  aus  wirtschaftlichen
  Gründen  auf  Antrag  einem  Kommunalverbande  der  Ankauf  auch  im  Bezirk
eines  anderen  Kommunalbezirks  nach  dessen  Gehör  gestattet  werden.

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