Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 77. 1918. 597 
Normaldosen: 
11 1½2 1½ 2/1 2½ 1|4 
Spinat 147 0,83 2,13 2,82 3,47 
Junge kleine Teltower Rüben 1,83 1— 2,65 3,50 4,30 
Junge Teltower Rügmen 1,60 0,90 2,34 3,08 3,80 
Märkische Rüben und Bortfelder Rüben 1,33 0,76 1,055 2554 3,16 
Mairüben 1,13 0,66 1,65 2,16 2,66 
Tomatenmark 3/46 1,84 5,03. 670 830 0),98 
Tomatenpüree 2,50 1,34 368. 4,880 6— 00,75 
Tomatensaft 2,188 1,29 3,22 4,20 5,17 0,66 
Tomaten 1/1 Frucht 1,93 1,04 2,85 3,70 4,55 00,60 
Braunschweig, den 13. April 1918. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Dr. Kanter. 
(4) Bekanntmachung vom 26. April 1918, betreffend Ersatzlebensmittel. 
Mitgustimmung des Herrn Reichskanzlers wird auf Grund des § 15 der Bun- 
desratsverordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 
1918 bestimmt, daß im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin die gewerbs- 
mäßige Herstellung von Ersatzlebensmitteln in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 
1918 solange noch ohne Genehmigung erfolgen darf, als eine Entscheidung der 
Ersatzmittelstelle über die Genehmigung der betreffenden Ersatzlebensmittel 
nicht herbeigeführt werden konnte. Jedoch dürfen die ohne Genehmigung her- 
gestellten Ersatzlebensmittel erst angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in 
den Verkehr gebracht werden, wenn sie genehmigt worden sind. Sie sind daher 
einstweilen von den Fabrikanten auf Lager zu nehmen. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gefahr der genehmigungs- 
losen Herstellung von Ersatzlebensmitteln während der Übergangsfrist die Fa- 
brikanten trifft. Die Herstellung noch nicht genehmigter Ersatzlebensmittel nach 
Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf die demnächstige Erlangung der Ge- 
nehmigung. Den Fabrikanten von Ersatzlebensmitteln wird daher dringend emp- 
fohlen, unter Beachtung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegs-
	        
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