Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

634 Nr. 80. k1918. 
8 4. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiter ergchender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. « 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten 
Gegenstände bleibt unberührt. · « 
Trotz der Beschlagnahme sind Reparaturen an den Kassen und Kassengehäusen 
oder an einzelnen Teilen derselben gestattet, nicht aber ist die Auswechslung der Gehäuse 
oder einzelner Teile derselben zulässig. Werden die von der Bekanntmachung be- 
troffenen Gegenstände mit der Kasse oder ohne sie zu Reparaturzwecken versandt, so .t 
die Besitzer verpflichtet, darüber genau Buch zu führen, von welcher Kasse die zum Ver- 
sand gelangten Gegenstände stammten, zu welchem Zwecke sie versandt wurden und an 
wen sie gelangt sind. 
Verleihung, Vermietung, Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände ist nur mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle, Berlin SW. 48, 
Wilhelmstr. 20, zulässig. 
§ 5. 
Melbepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer 
Meldepflicht. Sie sind durch den Besitzer zu melden. Die Meldung hat an die Metall- 
Mobilmachungsstelle, Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 20, bis spätestens zum 15. Juni 1918 
erfolgen. eldelarten werden den Kassenbesitzern zugestellt. Falls eine solche nicht 
is zum 31. Mai 1918 eingeht, sind Vordrucke für die Meldung bei der Metall-Mobil- 
mackungstelle unter Angabe der Vordruckuummer Bst. 2022b postfrei anzufordern. 
Die Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit deutlicher Unterschrift und 
genauer Adresse zu versehen. Für jedes Gehäuse ist eine besondere Meldekarte aus- 
zufüllen. Diese darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten 
Fragen nicht verwendet werden. 
§ 6. 
Enteignung und Ersatzbeschaffung. 
Wegen der Enteignung der beschlagnahmten Gehäuse aus Sparmetall erfolgen 
besondere Bestimmungen. Sie wird erst nach Sicherstellung des Ersatzes, für den die 
Metall-Mobilmachungsstelle Sorge tragen wird, erfolgen. Rückfragen über die Abliefe- 
rung und Ersatzbeschaffung erübrigen ch daher vor Bekanntgabe des Zeitpunktes für 
die Ablieferung.
	        
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