634 Nr. 80. k1918.
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Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder etwa weiter ergchender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen. «
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt. · «
Trotz der Beschlagnahme sind Reparaturen an den Kassen und Kassengehäusen
oder an einzelnen Teilen derselben gestattet, nicht aber ist die Auswechslung der Gehäuse
oder einzelner Teile derselben zulässig. Werden die von der Bekanntmachung be-
troffenen Gegenstände mit der Kasse oder ohne sie zu Reparaturzwecken versandt, so .t
die Besitzer verpflichtet, darüber genau Buch zu führen, von welcher Kasse die zum Ver-
sand gelangten Gegenstände stammten, zu welchem Zwecke sie versandt wurden und an
wen sie gelangt sind.
Verleihung, Vermietung, Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände ist nur mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle, Berlin SW. 48,
Wilhelmstr. 20, zulässig.
§ 5.
Melbepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer
Meldepflicht. Sie sind durch den Besitzer zu melden. Die Meldung hat an die Metall-
Mobilmachungsstelle, Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 20, bis spätestens zum 15. Juni 1918
erfolgen. eldelarten werden den Kassenbesitzern zugestellt. Falls eine solche nicht
is zum 31. Mai 1918 eingeht, sind Vordrucke für die Meldung bei der Metall-Mobil-
mackungstelle unter Angabe der Vordruckuummer Bst. 2022b postfrei anzufordern.
Die Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit deutlicher Unterschrift und
genauer Adresse zu versehen. Für jedes Gehäuse ist eine besondere Meldekarte aus-
zufüllen. Diese darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwendet werden.
§ 6.
Enteignung und Ersatzbeschaffung.
Wegen der Enteignung der beschlagnahmten Gehäuse aus Sparmetall erfolgen
besondere Bestimmungen. Sie wird erst nach Sicherstellung des Ersatzes, für den die
Metall-Mobilmachungsstelle Sorge tragen wird, erfolgen. Rückfragen über die Abliefe-
rung und Ersatzbeschaffung erübrigen ch daher vor Bekanntgabe des Zeitpunktes für
die Ablieferung.