632. Nr. 80. 1918.
(5) Bekanntmachung vom 1. Mai 1918, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Gehäusen und Gehäuseteilen von Kontroll-, Registrierund
Schreibkassen.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Gehäusen und Gehäuseteilen von Kontroll-, Registrierund
Schreibkassen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. ·
Schwerin, den 1. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. M. 1400/4. 18. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Gehäusen und Gehäuseteilen
von Kontroll-, Registrier- und Schreiblassen.
Vom 1. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen. des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachun
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (REl.
S. 376) und vom 17. Januar 1918 (RGBl. S. 37), jede Zuwiderhandlung gegen die
*) Mit Gefängnis bis zu elnem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wich,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft;
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlanhen
des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlossenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.