Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

632.  Nr.  80.  1918.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1918,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Gehäusen  und  Gehäuseteilen  von  Kontroll-,  Registrierund
  Schreibkassen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
und  Bestandserhebung  von  Gehäusen  und  Gehäuseteilen  von  Kontroll-,  Registrierund
  Schreibkassen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.  ·
Schwerin,  den  1.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern

L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  M.  1400/4.  18.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Gehäusen  und  Gehäuseteilen
  von  Kontroll-,  Registrier-  und  Schreiblassen.
Vom  1.  Mai  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen.  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,
soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6“)  der  Bekanntmachun
über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (REl.
S.  376)  und  vom  17.  Januar  1918  (RGBl.  S.  37),  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  elnem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wich,
sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft;

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlanhen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs-  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlossenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.