638 Nr. 81. 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. A.-K. Altona, den 27. April 1918.
Abtl. III V 3 Nr. 11760/3369.
Befehl.
Betreffend russisch-polnische Arbeiter.
Den russisch-polnischen Arbeitern werden auf Grund des § 9b des Belagerungs-
gesetzes vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bis auf
weiteres die Zugehörigkeit und der Beitritt zu dem deutschen Landarbeiter-Verband
verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bezw. mit Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Der stellvertretende kommandierende General.
gez. v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 25. April 1918, betressend Maßregeln zur Verhütung
der Einschleppung von Seuchen durch die aus der Zivilgefangenschaft in Ruß-
land und Rumänien heimkehrenden Reichsangehörigen.
Zur Verhütung der Einschleppung von Seuchen durch die aus der Zivilgefan-
genschaft in Rußland und Rumänien heimkehrenden Personen wird hierdurch bis
auf weiteres das Nachstehende landespolizeilich verordnet:
1. Die aus der Gefangenschaft in Rußland und Rumänien heimkehrenden
Zivilpersonen haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft bei der Orts-
polizeibehörde persönlich zu melden. ·
Wer einer solchen Person Wohnung oder Unterkommen gewährt, hat dafür
zu sorgen, daß die Meldung erfolgt, im Falle der Unterlassung aber ohne Verzug
selbst die Anzeige von der Ankunft der betreffenden Person zu erstatten.
2. Ergibt sich aus einer vorausgegangenen Mitteilung oder aus einem vor-
gelegten Ausweise einer Quarantäneanstolt, daß der Heimgekehrte bereits einer
ärztlichen Beobachtung und Desinfektion unterworfen war, so sind, sofern er keine
Krankheitserscheinungen zeigt, Anordnungen nicht zu treffen. Anderrnfalls hat
die Ortspolizei den Kreisarzt zu benachrichtigen, der je nach Lage der Verhält-
nisse entscheidet, ob eine gesundheitliche Beobachtuung Platz zu greifen hat oder
weitergehende Maßnahmen, wie Absonderung und Desinfektion, geboten sind.