Nr. 84. 1918. 657
Schinkenwurtt PPufrund . 1,90
Bratwustt.. „ „1,70
Frische lutwust „ „ 0),85
———&A758 „ „ 0,80
Kohlwurst GCungenwurst) ......... „ „ 1,40
Brühwurst I (Wiener, Jauersche usw.) „ „ 10,70
Brühwurst II (Wiener, Jauersche usw. *!7 . „ „ 1,30
Preßkopf #I .-....."..«...·. „ „ 1,90
Preßkopt 1 ..... ,,;,-1,20.
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden.
Die neuen Preise treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Be-
stimmungen vom 25. Juli 1917 — Rbl. Nr. 126 — werden aufgeloben.
Schwerin, den 1. Mai 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 7. Mai 1918, betressend Ausfuhr von zahmen
Kaninchen. " - .
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
27. März 1918 wird hierdurch. zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung,
betreffend Ausfuhr non zahmen Kaninchen.
A Grund der Bundesratsverordnung über die Eriichung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. November 1915 bezw. 6. Juli
1916 wird folgendes bestimmt:. ·
Jede Ausfuhr von zahmen Kaninchen sowie von Fleisch und Fleischwaren zahmer
Kaninchen nach Orten außerhalb des Großherzogtums unterkiegt der Genehmigung der
Landesbehörde für Volksernährung.
Die Genehmigung ist zu erwirken, bevor mit der Ausfuhr begonnen wird. Mit
dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr ist die Bescheinigung der für den Wohnort
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