Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

662 Nr 85. 1918. 
Ausschuß zur Förderung der Rindviehzucht. 
» §2. 
Zur Besorgung der bisher der Kommission zur Förderung der Rindviehzucht ob- 
liegenden Geschäfte wird bei der Landwirtschaftskammer gemäß § 26 der Verordnung 
vom 15. Mai 1916, betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer (Abl. 
Nr. 79), ein Sonderausschuß eingesetzt mit der Bezeichnung Ausschuß zur Förderung 
der Rindviehzucht. 
Der Geschäftsbetrieb des Ausschusses zur Förderung der Rindviehzucht unterliegt 
neben den Vorschriften dieser Verordnung einer von der Landwirtschaftskammer zu 
beschließenden Geschäftsordnung, welche der Bestätigung durch Unser Ministerium des 
Innern bedarf. 
83. 
Der Ausschuß hat im allgemeinen sich eine möglichste Förderung der Interessen 
der einheimischen Rindviehzucht und Rindviehhaltung angelegen sein zu lassen. 
Zu seinen Obliegenheiten gehört insbesondere: 
1. die Abgabe von Gutachten über Fragen der Rindviehzucht, 
2. die Einbringung eigener Anträge zur Förderung der Rindviehzucht, 
3. die Ausübung einer fortlaufenden Aufsicht über die Tätigkeit des Tierzucht- 
inspektors (ugl. §§S 4 und 5), 
4. die Gewährung von Geldbeihilfen. 
Tierzuchtinspektor. 
8 4. 
Die Anstellung des 
durch den Vorstand der 
vertragsmäßiges. Gehalt und 
kammer. 
Der Dienstvertrag mit dem Tierzuchtinspektor und die ihm zu erteilende Dienst- 
anweisung bedürfen der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern. 
5 5. 
ie dienstlichen Obliegenheiten des Tierzuchtinspektors werden durch die ihm 
zu erteilende Dienstanweisung (§ 3, 3) des näheren festgesetzt werden. 
Er soll im allgemeinen ein sachkundiger Berater der einheimischen Züchter und 
namentlich der kleineren Züchter in allen Fragen der Rindviehzucht sein und hat es 
sich zu diesem Zweck vor allem angelegen sein zu lassen — und zwar nicht nur auf 
Antrag, sondern auch aus eigenem Antriebe —, seine fördernde Vermittelung zu ge- 
währen zur Bildung und zweckentsprechenden Ausgestaltung von Zuchtvereinigungen 
aller Art. 
Eine besondere Obliegenheit für ihn bildet die von ihm im Auftrage des Aus- 
schusses zur Fhrderung der „Rindviehzucht zu beschaffende Vorprüfung der bei dem 
Ausschuß eingehenden Anträge auf Bewilligung von Geldbeihilfen (§5 11). 
erfolgt auf Vorschlag des Ausschusses 
in Dienstverhältnis ist ein rein 
erhält er von der Landwirtschafts- 
    
 
	        
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