661 Nr. 85. 1118
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer kann für die Zwecke der von ihm abzugebenden
Beschwerdeentscheidungen weilere Erhebungen, insbesondere die Vornahme
einer örtlichen Sachprüfung, durch den Ausschuß anordnen.
8 10.
Die zur Gewährung von Beihilfen bewilligten Mittel stehen zur freien Verfügung
des Ausschusses. Der Ausschuß hat nach Schluß des Rechnungsjahres durch den Vorstand
der Landwirtschaftskammer dem Ministerium des Innern einen Jahresberich:
über seine Tätigkeit vorzulegen und die Verwendung der ihm gewährten Mittel nachzuweisen.
Zahlungen.
5 11.
Die auf Grund dieser Verordnung zu leistenden Zahlungen an den Ausschuß zur
Förderung der Rindviehzucht, an den Zuchlinspektor (§ 4), sowie an die Empfänger von
Beihilfen (§ 9) sind von der Landwirtschaftskammer zu leisten.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Mai 1918.