Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

661  Nr.  85.  1118

Der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  kann  für  die  Zwecke  der  von  ihm  abzugebenden
  Beschwerdeentscheidungen  weilere  Erhebungen,  insbesondere  die  Vornahme
einer  örtlichen  Sachprüfung,  durch  den  Ausschuß  anordnen.

8  10.

Die  zur  Gewährung  von  Beihilfen  bewilligten  Mittel  stehen  zur  freien  Verfügung
des  Ausschusses.  Der  Ausschuß  hat  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  durch  den  Vorstand
  der  Landwirtschaftskammer  dem  Ministerium  des  Innern  einen  Jahresberich:
über  seine  Tätigkeit  vorzulegen  und  die  Verwendung  der  ihm  gewährten  Mittel  nachzuweisen.


Zahlungen.
5  11.

Die  auf  Grund  dieser  Verordnung  zu  leistenden  Zahlungen  an  den  Ausschuß  zur
Förderung  der  Rindviehzucht,  an  den  Zuchlinspektor  (§  4),  sowie  an  die  Empfänger  von
Beihilfen  (§  9)  sind  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  leisten.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Mai  1918.