Nr. 85. 1918. 663
Beihilfen.
.. · §6-
Die Gewährung von Beihilfen darf nur erfolgen an
örtliche Bullenhaltungsgenossenschaften, Zuchtvereine, Zuchtgenossenschaften
oder Zuchtverbände, ç
deren satzungsmäßig ausgesprochener Zweck es ist,
die einheitliche Zucht eines bestimmten den örtlichen Boden-
verhältnissen entsprechenden Rin dviehschlags
herauszubilden und zu fördern, wenn
1. der Bestand des Vereins oder der Genossenschaft durch die Satzung gesichert
erscheint, ·
2. in bezug auf die Zusammensetzung des Vereins oder der Genosesenschaft, die
Zahl der Mitglieder, sowie in bezug auf die Größe des Gesamtbesitzstandes
der Vereins= oder Genossenschaftsmitglieder an Zuchtvieh keine besonderen
Bedenken obwalten, «
und
3. die bestimmungsmäßige Verwendung der zu gewährenden Beihilfe nach
Lage der besonderen Ümstände des einzelnen Falles auch sonst als gesichert
angesehen werden kann.
8 7.
pel Wenn die Voraussetzungen des § 6 vorliegen, kann die Gewährung von Beihilfen
erfolgen:
1. als Beisteuer zu den Kosten der Anschaffung nachweisbar reinblütig ge-
de zogener tadelloser Vatertiere
oder
2. als Beisteuer zur teilweisen Deckung genossenschaftlicher Verwaltungskosten.
Auch können ·
3. für hervorragende Leistungen der Vereine und Genossenschaften auf ein-
heimischen Tierschauen Staatspreise gewährt werden.
8 8.
Vereine oder Genossenschaften, welche eine Beihilfe erbitten wollen, haben sich mit
einem entsprechend begründeten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen
Antrage an den Ausschuß zur Förderung der Rindviehzucht zu wenden.
Fuüuür die Einreichung der Anträge kann der Vorstand der Landwirtschaftskammer
die Innehaltung bestimmter kalendermäßiger Termine vorschreiben.
· §9.
Über Anträge auf Gewährung von Geldbeihilfen entscheidet der Ausschuß nach
Anhörung des Zuchtinspektors (§ 5 Absatz 3).
Gegen ablehnende Bescheide des Ausschusses ist Beschwerde bei dem Vorstande
der Landwirtschaftskammer zulässig.
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