Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 85. 1918. 663 
Beihilfen. 
.. · §6- 
Die Gewährung von Beihilfen darf nur erfolgen an 
örtliche Bullenhaltungsgenossenschaften, Zuchtvereine, Zuchtgenossenschaften 
oder Zuchtverbände, ç 
deren satzungsmäßig ausgesprochener Zweck es ist, 
die einheitliche Zucht eines bestimmten den örtlichen Boden- 
verhältnissen entsprechenden Rin dviehschlags 
herauszubilden und zu fördern, wenn 
1. der Bestand des Vereins oder der Genossenschaft durch die Satzung gesichert 
erscheint, · 
2. in bezug auf die Zusammensetzung des Vereins oder der Genosesenschaft, die 
Zahl der Mitglieder, sowie in bezug auf die Größe des Gesamtbesitzstandes 
der Vereins= oder Genossenschaftsmitglieder an Zuchtvieh keine besonderen 
Bedenken obwalten, « 
und 
3. die bestimmungsmäßige Verwendung der zu gewährenden Beihilfe nach 
Lage der besonderen Ümstände des einzelnen Falles auch sonst als gesichert 
angesehen werden kann. 
8 7. 
pel Wenn die Voraussetzungen des § 6 vorliegen, kann die Gewährung von Beihilfen 
erfolgen: 
1. als Beisteuer zu den Kosten der Anschaffung nachweisbar reinblütig ge- 
de zogener tadelloser Vatertiere 
oder 
2. als Beisteuer zur teilweisen Deckung genossenschaftlicher Verwaltungskosten. 
Auch können · 
3. für hervorragende Leistungen der Vereine und Genossenschaften auf ein- 
heimischen Tierschauen Staatspreise gewährt werden. 
8 8. 
Vereine oder Genossenschaften, welche eine Beihilfe erbitten wollen, haben sich mit 
einem entsprechend begründeten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen 
Antrage an den Ausschuß zur Förderung der Rindviehzucht zu wenden. 
Fuüuür die Einreichung der Anträge kann der Vorstand der Landwirtschaftskammer 
die Innehaltung bestimmter kalendermäßiger Termine vorschreiben. 
· §9. 
Über Anträge auf Gewährung von Geldbeihilfen entscheidet der Ausschuß nach 
Anhörung des Zuchtinspektors (§ 5 Absatz 3). 
Gegen ablehnende Bescheide des Ausschusses ist Beschwerde bei dem Vorstande 
der Landwirtschaftskammer zulässig. 
138
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.