Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

661 Nr. 85. 1118 
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer kann für die Zwecke der von ihm abzu- 
gebenden Beschwerdeentscheidungen weilere Erhebungen, insbesondere die Vornahme 
einer örtlichen Sachprüfung, durch den Ausschuß anordnen. 
8 10. 
Die zur Gewährung von Beihilfen bewilligten Mittel stehen zur freien Verfügung 
des Ausschusses. Der Ausschuß hat nach Schluß des Rechnungsjahres durch den Vor- 
stand der Landwirtschaftskammer dem Ministerium des Innern einen Jahresberich: 
über seine Tätigkeit vorzulegen und die Verwendung der ihm gewährten Mittel nach- 
zuweisen. 
Zahlungen. 
5 11. 
Die auf Grund dieser Verordnung zu leistenden Zahlungen an den Ausschuß zur 
Förderung der Rindviehzucht, an den Zuchlinspektor (§ 4), sowie an die Empfänger von 
Beihilfen (§ 9) sind von der Landwirtschaftskammer zu leisten. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 4. Mai 1918.
	        
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