Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 86. 1918. 667 
g 6. Unternehmer von Mühlen oder sonstigen Vorrichtungen der im & 1 bezeich- 
neten Art, die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, be- 
dürfen einer Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde, daß die Anmeldung des 
Gewerbebetriebes nicht zur Umgehung der Vorschriften über die nicht gewerblichen 
Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser Verordnung 
Anwendung. % 
5 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis 
u einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf 
eldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
v. Fakk. 
(2) Bekanntmachung vom 6. Mai 1918, betreffend Papiergarngewebe. 
Nachstehende in Nr. 18 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle veröffent- 
lichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 4. Mai d. Js., betreffend 
Ausnahmen von den §§ 7 und 11 der Bundesratsverordnung über die Rege- 
lung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren vom. 10. Juni½ 23. De- 
güner 1916 für Papiergarngewebe wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 6. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über Ausnahmen von den §§ 7 und 11 a der Bundesratsverordnung über die 
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren vom 10. Juni/23. De- 
zember 1916 für Papiergarngewebe. 
Vom 4. Mai 1918. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
J. 
1. Dem #§ 7 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni23. Dezember 1916 (RG#B. 
. 1420) wird folgender Absatz angefügt: 
138°
	        
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