Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 91. 1318. 701 
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Berechtigung zu ihrer Tätigkeit von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö- 
niglich Preußischen Kriegsministeriums zugestellt worden ist. Die Aus- 
stellung dieser Ausweise ist. von, den zugelassenen Firmen bei der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung zu. beantragen. 
. Artikel II. 
* 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen, 
erhält folgende Zusätze: · 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verwendung und Verarbeitung der 
im §1 genannten Gegenstände, die sich im unmittelbaren Besitz der Heeres- 
oder Marinevermaltung befinden, für die Zwecke der Heeres= oder Marine= 
vexwaltung gestattet. , 
TrotzderBeschlagnahmebleibtdieweitereVerwendungderim§10 
bis e bezeichneten Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen befinden, 
erlaubt. 
Artikel III. 
§* 9 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen, er- 
hält folgende Zusätze: * « 
Dieim§9angegebenenHöchstmaßefindenaufgebrauchteKork- 
stopfen, Korkspunde und Korkscheiben keine Anwendung. 
Weinkorke in einer Länge von mindestens 50 mm müssen halbiert 
werden. 
Satz 2 und Satz 3 des § 9 werden aufgehoben. 
Artikel T. 
§ 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen, er- 
hält folgende Fassung: 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) un- 
terliegen einer wiederkehrenden Meldepflicht. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im § 1 bezeichneten Ge- 
genstände, soweit sie sich im Besitz von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, 
„Gastwirten. Apothekern „usm.)- oder im, Besitz von Privatpersonen befinden 
uüd jhre Gesamtmenge micht mehr als 10 kg beträgt. 
Artikel V. 
§ 11 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Korkholz, Korkabfäslen und den daraus hergestellten Halb= und. Fextigerzeugnissen,#er- 
hält folgende Fassung „ ·. - *
	        
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