Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

706 Nr. 91. 1918. 
Die Döchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichnetett 
Gegenstände. 
Artikel II. 
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Altona, den 18. Mai 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 7. Mai 1918, betreffend die Anrechnung des Kriegs- 
dienstes auf das Dienstalter der Beamten. 
Nach den durch Bekanntmachung vom 10. November 1917 (Rbl. Nr. 202) 
mitgeteilten Grundsätzen ist die zurückgelegte Kriegsdienstzeit auf das Dienstalter 
der landesherrlichen Beamten insoweit anzurechnen, als infolge des Kriegs- 
dienstes nachweislich die zur Anstellung berechtigende Prüfung später abgelegt 
oder die Befähigung zur Bekleidung des in Frage kommenden Amtes später er- 
worben werden konnte. Es soll aber kein Kriegsteilnehmer einen Vorteil für 
die Anrechnung dadurch haben, daß er sich der Notreifeprüfung unterzogen hat 
oder infolge Einberufung zum Kriegsdienst vorzeitig in eine höhere Klasse einer 
höheren Lehranstalt versetzt worden ist. Um für die Zukunft schon jetzt die 
Unterlagen für die Festsetzung des Dienstalters der Beamten sicherzustellen, ist 
es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, daß später ohne Schwierigkeit ermittelt 
werden kann, wieviel Zeit jeder in den Kriegsdienst eingetretene Schüler durch 
die Ablegung der Notreifeprüfung oder durch die vorzeitige Versetzung gewonnen 
hat. Die Direktoren der höheren Lehranstalten für die männliche Jugend werden 
daher angewiesen, in ihren Akten bei jedem bisher in den Kriegsdienst eingetrete- 
nen oder in Zukunft eintretenden Schüler zu vermerken, wann er unter gewöhn- 
lichen Verhältnissen zur Reifeprüfung zugelassen oder in die folgende Klasse ver- 
setzt worden wäre, so daß später hierüber ohne Anstellung weiterer Ermittelun- 
gen entweder dem Schüler auf Antrag nachträglich eine Bescheinigung ausge- 
stellt oder den Behörden auf Erfordern Auskunft erteilt werden kann. 
Schwerin, den 7. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium. Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
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