Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

708 Nr. r e 1918. 
3. auf Stadtkinder und Jungmanneu, die aufs Land überwiesen sind, 
sowie auf Personen, die nachweislich von Organen der reichsrecht- 
lichen Versicherungen, von Behörden oder auf Kosten von Kranken- 
kassen zu Kur= oder Erholungszwecken untergebracht sind, 
4. auf Personen, deren Aufenthalt nach amtsärztlichem Zeugnisse durch 
eine gesundheitliche Notwendigkeit begründet ist, und welche dem Ge- 
meindevorstande des gewählten Aufenthaltsorts dies amtsärztliche 
Zeugnis vorgelegt haben. Als „amtsärztliches Zeugnis“ gilt jede von 
einem im Reichsgebiet beamteten Arzte unterzeichnete und mit dem 
Amtssiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen Zeugnisse ist 
auch die Dauer des notwendigen Aufenthalts und die Zahl der allen- 
falls zuzulassenden Begleitpersonen festzulegen. 
83. 
Die Dauer des im § 1 vorgesehenen unbeschränkten Aufenthalts kann von 
dem unterzeichneten Ministerium in einzelnen Bezirken oder Orten auf Antrag 
der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung bis auf 1 Woche herabgesetzt 
werden, wenn anders eine regelmäßige Erfüllung der Ablieferungspflicht oder 
eine vorschriftsmäßige Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Lebens# 
mitteln nicht zu gewährleisten sind. 
84. 
In den in § 1 bezeichneten Orten dürfen ortsfremde Personen in Privat 
häusern gegen Entgelt nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung der Orts- 
obrigkeit beherbergt werden. Soweit Selbstversorger als Vermieter in Betracht 
kommen, kann die Genehmigimg grundsätzlich versagt werden; sie muß. versagt. 
oder zurückgenommen werden, sofern der Vermieter seiner Ablieferungspflicht in, 
bezug auf Lebensmittel gegenüber dem Kommunalverbande nicht oder nicht voll-. 
ständig nachkommt. 
Hat bereits vor dem 1. August 1914 nachweislich eine entgeltliche Beher- 
bergung ortsfremder Personen in Privathäusern stattgefunden, bedarf es keiner 
Genehmigung aus Absatz 1 Satz 1, falls nicht von der Orsobrigkeit, bestimmt 
wird, daß solche Genehmigung Erirderh sei. 
8 5. 
Sofern sich für einzelne Kommunalverbände ein Bedürfnis hierzu ergibt, 
können diese von dem unterzeichneten Ministerium ermächtigt oder beausftragt
	        
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