Nr. 93. 1918. 723
Überlassung an Arbeitnehmer.
§ 10.
Die Verbandsmitglieder und deren Berufsgenossen dürfen die ihnen gelieferten
Baumwollnähfäden nur ihren Arbeitnehmern (Zwischenmeister, Meister oder Werkstatt-
und Heimarbeiter) überlassen. Die Überlassung an diese Personen darf nur unter gleich-
zeitiger Erteilung eines Anfertigungsauftrages und nur zu dessen Ausführung erfolgen.
Die den einzelnen Zwischenmeistern, Meistern oder Arbeitern überlassenen Mengen
dürfen nicht größer sein, als der ihnen erteilte Auftrag erfordert.
Zwischenmeister-Verpflichtungsschein.
E 11. #
Den Zwischenmeistern dürfen die Baumwollnähfäden nur nach vorheriger Unter-
zeichnung eines Zwischenmeister-Verpflichtungsscheines überlassen werden. Die Vor-
drucke des dieser Bekanntmachung als Anlage II beigefügten Zwischenmeister-Verpflich-
tungsscheines (Drucksache Nr. 651) sind von den Arbeitgebern bei der Reichsbekleidungs-
stelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger
Platz 1, unentgeltlich zu beziehen.
Preisbestimmungen.
§ 12.
Die Reichsbekleidungsstelle setzt die Preise fest, die die Fabrikantenverkaufsstelle
den Abnehmern berechnen darf. Versicherungs= und Beförderungskosten sind von dem
Empfänger zu tragen. Die Preise werden in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs-
stelle veröffentlicht.
Die Fabrikantenverkaufsstelle darf keine höheren, als die gemäß Absatz 1 ver-
öffentlichten Preise berechnen.
Die Berechnung der Baumwollnähfäden für die in § 10 genannten Arbeitnehmer
darf zu keinem höheren als dem Selbstkostenpreise erfolgen. Dieser Preis ist für die
Rolle zu 1000 m von den Arbeitgebern und Zwischenmeistern durch Aushang in der
Arbeitsausgabe an allgemein zugänglicher und in die Augen fallender Stelle bekannt
zu machen.
Aussicht.
8 13.
Die Verbandsmitglieder und deren Berufsgenossen sowie die in § 10 genannten
Arbeitnehmer unterstehen hinsichtlich der ihnen in dieser Bekanntmachung auferlegten
Verpflichtungen, insbesondere auch hinsichtlich der auf dem Zwischenmeister-Verpflich-
tungsscheine gemachten Zusicherungen, der Aussicht des Fachverbandes und der Aufsicht
der Reichsbekleidungsstelle sowie der von diesen Stellen Bevollmächtigten. Sie find ins-
besondere verpflichtet, den Aussichtsfübrenden jederzeit Eintritt in ihre Betriebe, Besich-
tigung der Warenläger und übrigen Geschäftseinrichtungen sowie Einsicht in die Ge-
schäftsaufzeichnungen zu gestatten und wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen.