Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 93. 1918. 723 
Überlassung an Arbeitnehmer. 
§ 10. 
Die Verbandsmitglieder und deren Berufsgenossen dürfen die ihnen gelieferten 
Baumwollnähfäden nur ihren Arbeitnehmern (Zwischenmeister, Meister oder Werkstatt- 
und Heimarbeiter) überlassen. Die Überlassung an diese Personen darf nur unter gleich- 
zeitiger Erteilung eines Anfertigungsauftrages und nur zu dessen Ausführung erfolgen. 
Die den einzelnen Zwischenmeistern, Meistern oder Arbeitern überlassenen Mengen 
dürfen nicht größer sein, als der ihnen erteilte Auftrag erfordert. 
Zwischenmeister-Verpflichtungsschein. 
E 11. # 
Den Zwischenmeistern dürfen die Baumwollnähfäden nur nach vorheriger Unter- 
zeichnung eines Zwischenmeister-Verpflichtungsscheines überlassen werden. Die Vor- 
drucke des dieser Bekanntmachung als Anlage II beigefügten Zwischenmeister-Verpflich- 
tungsscheines (Drucksache Nr. 651) sind von den Arbeitgebern bei der Reichsbekleidungs- 
stelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger 
Platz 1, unentgeltlich zu beziehen. 
Preisbestimmungen. 
§ 12. 
Die Reichsbekleidungsstelle setzt die Preise fest, die die Fabrikantenverkaufsstelle 
den Abnehmern berechnen darf. Versicherungs= und Beförderungskosten sind von dem 
Empfänger zu tragen. Die Preise werden in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs- 
stelle veröffentlicht. 
Die Fabrikantenverkaufsstelle darf keine höheren, als die gemäß Absatz 1 ver- 
öffentlichten Preise berechnen. 
Die Berechnung der Baumwollnähfäden für die in § 10 genannten Arbeitnehmer 
darf zu keinem höheren als dem Selbstkostenpreise erfolgen. Dieser Preis ist für die 
Rolle zu 1000 m von den Arbeitgebern und Zwischenmeistern durch Aushang in der 
Arbeitsausgabe an allgemein zugänglicher und in die Augen fallender Stelle bekannt 
zu machen. 
Aussicht. 
8 13. 
Die Verbandsmitglieder und deren Berufsgenossen sowie die in § 10 genannten 
Arbeitnehmer unterstehen hinsichtlich der ihnen in dieser Bekanntmachung auferlegten 
Verpflichtungen, insbesondere auch hinsichtlich der auf dem Zwischenmeister-Verpflich- 
tungsscheine gemachten Zusicherungen, der Aussicht des Fachverbandes und der Aufsicht 
der Reichsbekleidungsstelle sowie der von diesen Stellen Bevollmächtigten. Sie find ins- 
besondere verpflichtet, den Aussichtsfübrenden jederzeit Eintritt in ihre Betriebe, Besich- 
tigung der Warenläger und übrigen Geschäftseinrichtungen sowie Einsicht in die Ge- 
schäftsaufzeichnungen zu gestatten und wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen.
	        
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