Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 94. 1918. 779 
5 2. 
Zu den Wohlfahrtseinrichtungen zählen auch private Unternehmen, deren Ge- 
meinnützigkeit von der höheren Verwaltungsbehörde ihres Betriebssitzes anerkannt wird. 
83. 
Die Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen (Empfangs- 
stellen) melden ihren Bedarf an Schuhwerk von Fall zu Fall auf Grund besonderer 
Bedarfsanmeldungen an. Zu den Bedarfsanmeldungen sind die von der Reichsstelle 
für Schuhversorgung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Bei der Ausfüllung 
und Behandlung der Bedarfsanmeldungen sind der Vordruck und die beigefügten Be- 
merkungen genau zu bcachten. Die Vordrucke sind von den Buchdruckereien 
J. S. Preuß, Berlin S. 14, Dresdener Str. 43, 
E. Huber, München, Schönfelder Str. 12, 
W. Kohlhammer, Stuttgart, Urbanstr. 14/16 
käuflich zu beziehen (Bezeichnung: Bedarfsanmeldung für den behördlichen und An- 
staltsbedarf). · 
Die Bedarfsanmeldungen sind für die staatlichen Behörden und Anstalten bei der 
vorgesetzten Dienstbehörde, für die anderen Behörden und für die Anstalten mit öffent- 
lich-rechtlichem Charakter bei der vorgesetzten staatlichen Aufsichtsbehörde und für pri- 
vate Wohlfahrtseinrichtungen, die keiner staatlichen Aussichtsbehörde unterstehen, bei 
der höheren Verwaltungsbehörde ihres Betriebssitzes einzureichen. Diese Behörden 
prüfen die Bedarfsanmeldungen und übermitteln sie der Reichsstelle für Schuh- 
versorgung. 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zu- 
teilungen. Schuhwerk aus Leder kann nur in ganz besonders begründeten Ausnahme- 
fällen zugeteilt werden. 
* 4. 
Mit der Ausführung der Zuteilungen ist der Hauptverteilungsausschuß des Schuh 
handels Berlin beauftragt. Er benachrichtigt die Empfangsstellen über Zeit, Art und 
Umfang der bewilligten Zuteilungen. Die Empfangsstellen haben sich auf diese Mit- 
teilung dem Hauptverteilungsausschuß gegenüber in verbindlicher Weise über die An- 
nahme des zugeteilten Schuhwerks zu erklären. Für abgelehntes Kriegsschuhwerk mit 
Fvoucbolssohlen kann eine Ersatzlieferung in Schuhwerk mit Lederboden in keinem Falle 
erfolgen. - 
„Die Lieferungen erfolgen entweder unmittelbar an die Empfangsstelle oder durch 
Vermittlung des Kleinhandels. Privaten Empfangsstellen wird das Schuhwerk stets 
im Wege der unmittelbaren Belieferung zugeführt. 
Die unmittelbaren Belieferungen geschehen entweder 
a) durch den Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels in Berli 
oder 
b) burch die Schuhhandelsgesellschaften 
oder 
e) durch die Bezirksstellen oder besonders Beauftragte des Schuhhandels.
	        
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