Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

14  Nr.  2.  1918.

mission  für  die  Kaltblutpferdezucht  vorgeführt  und  durch  Beschluß  der  Kommission
  für  tauglich  zur  Zucht  erklärt  (angekört)  worden  sind.

In  bezug  auf  die  Benutzung  von  Deckhengsten,  welche  im  Eigentum  von
Vereinen  oder  Genossenschaften  stehen,  gelten  die  Zuchtstuten  der  Vereine  bezw.
Genossenschaften,  sowie  die  Zuchtstuten  der  einzelnen  Vereins=  und  Genossenschafts-Mitglieder
  als  fremde  Stuten.  Das  gleiche  gilt  in  bezug  auf  die  Benutzung
  von  Deckhengsten,  welche  im  Miteigentum  mehrerer  Personen  stehen,
mit  Ausnahme  der  Fälle  eines  durch  Erbgang  begründeten  Miteigentums,  von
den  im  Alleineigentum  eines  der  mehreren  Hengsteigentümer  stehenden  Zuchtstuten.


Besitzer  von  Hengsten  und  Stuten,  welche  der  Vorschrift  des  Absatz  1  zuwiderhandeln
  oder  wissentlich  von  ihren  Beamten  bezw.  Bediensteten  zuwiderhandeln
  lassen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  bestraft.  Der  gleichen
Strafbestimmung  unterliegen  im  Bereiche  ihrer  Verfügungs=  und  Vertretungs-Berechtigung
  Vormünder,  Vertreter  juristischer  Personen  und  sonstige  Vermögens=
  bezw.  Wirtschafts-Verwalter.

Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt  werden.

§l  35.

Jeder  anzukörende  Hengst  muß  das  3.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder

spätestens  bis  zu  dem  auf  den  Körungstermin  folgenden  1.  Juni  das  3.  Lebensjahr
  vollenden.

§  36.
Von  der  Ankörung  auszuschließen  sind:

1.  Hengste,  von  welchen  wegen  nicht  reinblütiger  Abstammung  eine  den
Zuchtbedürfnissen  entsprechende  Nachzucht  nicht  zu  erwarten  ist.  Der
volle  Nachweis  der  reinblütigen  Abstammung  ist  zu  führen.

2.  Hengste,  welche  sich  in  ihrem  Äußeren  oder  in  ihrem  Gange  als
mangelhaft  darstellen;

3.  Hengste  mit  den  im  §  10  bezeichneten  Erbfehlern.

Hengste,  welche  sich  in  öffentlicher  Prüfung  als  besonders  leistungsfähig
erwiesen  oder  durch  ihre  bereits  vorhandene  Nachzucht  die  Befähigung  dargetan
haben,  daß  sie  ein  dem  Zuchtziel  entsprechendes  Produkt  liefern,  können  ausnahmsweise

  angekört  werden,  auch  wenn  sie  den  vorstehenden  Anforderungen
nicht  ganz  entprechen.