Nr. 97 753
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 1. Juni 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Kriegs-
ernährungsamtes vom 11. Mai d. Is. über den Verkehr mit Laubheu.
(2) Bekanntmachung, betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin für die Sparkasse der Stadt Gadebusch. (3) Bekanntmachung,
betreffend Anmeldepflicht für Ausländer. (4) Bekanntmachung, betreffend
die Beiträge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde für das
Beitragsjahr 1. Juli 1918/19.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Mai 1918 zur Ausflhrung der Verordnung des
Kriegsernährungsamtes vom 11. Mai d. Is. Über den Verkehr mit Laubhen.
ur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamtes vom 11. d. Mts.
(RGBl. S. 403) über den Verkehr mit Laubheu wird folgendes bestimmt:
I.
Das Schiedsgericht gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung des Kriegs-
ernährungsamtes besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche
ebenso wie die erforderlichen Stellvertreter vom Ministerium des Innern er-
nannt werden. Die Tätigkeit ist eine ehrenamtliche. Zehrungsgelder und
Fuhrkosten werden nach der 3. Klasse des Kommissionskosten-Regulativs vom
2. Juni 1877 vergütet.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von 4 Mitgliedern außer
dem Vorsitzenden. Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, ist von den
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