754 Nr. 97. 1918.
Sitzungen des Schiedsgerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Vertreter
ohne Stimmrecht zu denselben zu entsenden.
II.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 der Verordnung des Kriegs-
ernährungsamtes ist der nach der Verordnung vom 6. August 1914 (Röl.
Nr. 57) bestellte landesherrliche Kommissar für das ganze Gebiet des ihm zu-
gewiesenen Aushebungsbezirks.
Schwerin, den 27. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 28. Mai 1918, betreffend den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin für die Sparkasse der Stadt Gabebusch.
ach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September v. Is. zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin (Rbl. Nr. 174) ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die neu zu errichtende Sparkasse der Stadt Gadebusch durch
stadtverfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß
der Stadtvertretung der 1. Juli 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 28. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburatsches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Melz.
63) Belanntmachung vom 30. Mai 1918, betresfend Anmeldepflicht für Aus-
länder.
Nachstehende Mitteilung des stellvertretenden Generalkommandos des
IXX. Armeekorps zu Altona wird unter Hinweis auf die Bekanntmachungen im
Regierungsblatt 1915 Seite 499 und 1916 Seite 978 hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. «
Schwerin, den 30. Mai 1918.
Grohherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.