Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  98.  1918.

1.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  III  bis  V  erhalten  folgende  Fassung:
III.  Die  Verbrauchsmenge,  welche  auf  Brotkarte  wöchentlich  bezogen  werden

darf,  beträgt  vom  17.  Juni  d.  Is.  ab  bis  auf  weiteres  1120  gr  Grobmehl
oder  die  diesem  Gewicht  entsprechende  Menge  von  Backwaren,  vgl.  IV.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  können  vorschreiben,  daß  auf
eine  Brotkarte  nur  eine  bestimmte  Höchstmenge  Weizengrobmehl  bezogen
werden  darf.

Es  dürfen  folgende  Backwaren  hergestellt  werden:

a)  Roggengrobbrot  aus  Roggengrobmehl,  welchem  Weizengrobmehl  bis
zu  5  vom  Lundert  zugesetzt  werden  darf,
b  gemischtes  ot  aus  2  Roggengrobmehl  und  ½  Weizengrobmehl,
)  Weizenschrotbrot  (iinschließlich  Semmeln).  .
Bei  Bereitung  dieser  Backwaren  muß  nach  näherer  Bestimmung  der
Kreisbehörden  auch  Kartoffel  verwendet  werden.
F  Von  den  Kreisbehörden  sind  Einheitsgewichte  für  die  Backwaren  festzusetzen.

Es  darf  auch  Zwieback  aus  Weizengrobmehl  gebacken  werden,  der
nach  Gewicht  zu  verkaufen  ist,  und  zwar  ist  für  die  auf  der  Brotkarte  angegebenen
  Grobmehlmengen  das  gleiche  Gewicht  an  Zwieback  zu  verabfolgen.

.  Zur  Verwendung  für  Kranke  kann  ein  Weizenauszugsmehl,  welches  zu

3%  gezogen  ist,  hergestellt  werden.  Das  danach  fallende  von  4  bis  94%
gezogene  Mehl  ist  als  94prozentiges  Mehl  zu  verwenden.

Zur  Herstellung  und  Abgabe  von  3prozentigem  Auszugsmehl  sowie
zur  Herstellung  und  Abgabe  von  Backwaren  aus  solchem  Mehl  ist  eine  besondere
  Genehmigung  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
erforderlich.  Die  Abgabe  von  Mehl  und  Backwaren  solcher  Art  darf  aber
nur  für  Kranke  und  nur  auf  Grund  einer  eingehend  begründeten  ärztlichen
Bescheinigung,  für  die  ein  einheitliches  Muster  von  der  Landesbehörde  für

Volksernährung  vorgeschrieben  ist,  zugelassen  werden.  Die  nähere  Regelung

  bleibt  den  Kreisbehörden  überlasten.  Diese  haben  ihrerseits  durch

Vermittlung  der  Landesbehörde  beim  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle

die  Erlaubnis  zur  Herstellung  von  Weizenauszugsmehl  zu  erwirken,  welche

aber  nur  in  ganz  beschränktem  Umfange  und  zwar  im  Monat  höchstens  bis

u  2½  %  des  monatlichen  Bedarfsanteils  ihrer  versorgungsberechtigten
völkerung  erteilt  werden  wird.

Für  eine  Wochenkopfmenge  von  1120  gr  Grobmehl  ist  eine  Menge
von  896  gr  Auszugsmehl  zu  3  Prozent  abzugeben.  Die  Herstellung  von
zu  75  Prozent  oder  anderweitig  ausgemahlenem  Weizenmehl  zur  Bereitung
von  Krankenbrot  oder  zur  Verteilung  an  Kranke  ist  nicht  mehr  gestattet.

Selbstversorger  können  von  den  Kreisbehörden  Krankenbrot  oder
zmehl  erwerben  unter  der  Bedingung,  daß  sie  eine  entsprechende  Menge
Brotgetreide  an  die  Kreisbehörde  bezw.  an-die  von  dieser  bestimmte  Stelle
liefern.  Für  1  kg  Auszugsmehl  sind  1,065  kg  Brotgetreide  zu  liefern.