Nr. 98. 1918, 759
2. Die Bestimmung unter Ziffer 2 wird durch folgende Anordnung ersetzt:
Das Brotkarten-Muster in Anlagen A und B zur Anordnung vom
7. August 1917 im Regierungs-Blatt *7 135 wird dahin geändert, daß-
die einzelnen Abschnitte lauten:
über 160 gr Grobmehl (statt 220 gr)
7'7 77 7 77
b% 40 7 77 ( 77 55 *7 )
Auf den Abschnitten sind auch die der Mehlmenge entsprechenden,
von der Kreisbehörde festzusetzenden Brotgewichte anzugeben.
3. Die Bestimmung unter Ziff. 5 (IX der Bekanntmachung vom 7. August 1917)
erhält folgende Fassung:
An Reisebrotmarken dürfen für jeden Reisetag 4 Reisebrotmarken,
die je einen auf 40 gr und einen auf 10-gr lautenden Abschnitt enthalten,
ausgehändigt werden.
Es sind beim Bezuge von Reisebrotmarken für je 200 gr Gebäck
Brotkartenabschnitte über 160 gr in Anrechnung zu bringen.
Bei Selbstversorgern sind für die Tagesmenge von 200 gr Gebäck
217 gr Brotgetreide in Anrechnung zu bringen.
4. Diese Anordnungen treten am 17. Juni d. Is. in Kraft.
Schwerin, den 29. Mai 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
Verichtigung.
In der Bekanntmachung vom 26. April 1918, betreffend Verkehr mit
getragenen Schuhwaren und Altleder (Rbl. Nr. 78 Seite 600) muß es in
Zeile 2 statt „vom 6. April“ heißen „vom 30. März“.