Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 98. 1918, 759 
2. Die Bestimmung unter Ziffer 2 wird durch folgende Anordnung ersetzt: 
Das Brotkarten-Muster in Anlagen A und B zur Anordnung vom 
7. August 1917 im Regierungs-Blatt *7 135 wird dahin geändert, daß- 
die einzelnen Abschnitte lauten: 
über 160 gr Grobmehl (statt 220 gr) 
7'7 77 7 77 
b% 40 7 77 ( 77 55 *7 ) 
Auf den Abschnitten sind auch die der Mehlmenge entsprechenden, 
von der Kreisbehörde festzusetzenden Brotgewichte anzugeben. 
3. Die Bestimmung unter Ziff. 5 (IX der Bekanntmachung vom 7. August 1917) 
erhält folgende Fassung: 
An Reisebrotmarken dürfen für jeden Reisetag 4 Reisebrotmarken, 
die je einen auf 40 gr und einen auf 10-gr lautenden Abschnitt enthalten, 
ausgehändigt werden. 
Es sind beim Bezuge von Reisebrotmarken für je 200 gr Gebäck 
Brotkartenabschnitte über 160 gr in Anrechnung zu bringen. 
Bei Selbstversorgern sind für die Tagesmenge von 200 gr Gebäck 
217 gr Brotgetreide in Anrechnung zu bringen. 
4. Diese Anordnungen treten am 17. Juni d. Is. in Kraft. 
Schwerin, den 29. Mai 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. 
Verichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 26. April 1918, betreffend Verkehr mit 
getragenen Schuhwaren und Altleder (Rbl. Nr. 78 Seite 600) muß es in 
Zeile 2 statt „vom 6. April“ heißen „vom 30. März“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.