Nr. 101. 1818. 773
Bekanntmachung
über Erzeugerpreise für Frühobst.
Durch Rundschreiben vom 29. April 1918 — R 3731 — habe ich die bei den
Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Odbst errichteten Preis-
kommissionen ermächtigt, auf Grund meiner Bekanntmachung über die Richtpreise für
Obst vom gleichen Tage („Reichsanzeiger“ 106 vom 6. Mai 1918) Höchstpreise für
Frühobst festzusetzen, die jeboch bei Abweichung von den Richtpreisen der vorherigen
Genehmigung der Reichsstelle bedürfen.
Ich bestimme hiermit, daß die sämtlichen von den Preiskommissionen mit meiner
Genehmigung festgesetzten Erzeugerpreise für Frühobst als von der Reichsstelle für
Gemüse und Odbst festgesetzte Höchstpreise im Sinne der §§ 4 und 14 der Verordnung
über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. Seite 307) zu
gelten haben. «
Soweit für einzelne Bezirke solche Erzeugerhöchstpreise nicht bekannt gemacht sind,
gelten die durch meine Bekanntmachung vom 29. April 1918 festgesetzten Richtpreise als
Höchstpreise. "
Zugleich erhöhe ich die Richtpreise
1. für saure Kirschen 1. Wahl (große Kirschen) auf 50 Pfennige je Pfund,
2. für saure Kirschen 2. Wahl (auch Preßkirschen) auf 30 Pfennige je Pfund,
3. für süße Kirschen 1. Wahl auf 40 Pfennige je Pfund.
ç Piuder Richtpreis für süße Kirschen 2. Wahl (auch Preßkirschen) bleibt 25 Pfennige
ie Pfund.
Berlin, den 24. Mai 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.