Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

800 Nr. 105. 1918. 
Bekanntmachung 
über die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk im Kleinhandel. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für 
Schuhversorgung vom 28. Februar (1918 (RGl. S. 100) in Verbindung mit der Be- 
kanntmachung über Schuhbedarfsscheine vom 27. März 1918, wird angeordnet: 
8 1. 
Den Schuhwarenhändlern sind alle Maßnahmen verboten, die geeignet sind, An- 
sammlungen vor den Schuhwarengeschäften hervorzurufen oder zu fördern. Unzulässig 
ist insbesondere die vorherige Ankündigung von Verkaufstagen und vom Eingang 
neuer Warensendungen. 
Ankündigungen, daß Waren oder bestimmte Gattungen oder Größen nicht vor- 
handen sind, unterliegen diesem Verbote nicht. 
* 2. 
Vor UÜberlassung bedarfsscheinpflichtigen Schuhwerks hat der Schuhwarenhändler 
von dem Empfänger die Vorlegung eines Ausweises über seine Person zu verlangen 
und zu prüfen, ob der Ausweisinhaber mit dem auf Grund des Schuhbedarfsscheins 
zum Bezuge Verechtigten übereinstimmt. Zum Ausweise über die Person dienen die 
auf Grund des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (REl. S. 23) von dem 
Standesbeamten ausgestellten Personenstandsurkunden (Geburts-, Eheschließungs- 
urkunden), Militärpässe, Reiseausweise und Heimatscheine. Die Kommunalverbände 
können bestimmen, daß außerdem noch andere näher zu bezeichnende Urkunden zum 
Ausweis über die Person genügen. 
Wer nicht für den eigenen Bedarf Schuhwaren in Empfang nimmt, hat einen 
schriftlichen Auftrag des auf Grund des Schuhbedarfsscheins zum Bezuge der Schuh- 
waren Berechtigten und einen Ausweis über dessen Person (siehe Absatz 1) vorzulegen. 
Die Abgabe des Schuhwerks darf nur nach Prüfung des Auftragsschreibens und des 
Ausweises erfolgen. Der Haushaltungsvorstand kann auf Grund eines für ein Fa- 
milienmitglied ausgestellten Schuhbedarfsscheines Schuhwaren für dieses ohne Vorlegung 
einer Vollmacht in Empfang nehmen, wenn er als Antragsteller im Schuhbedarfsschein 
bezeichnet ist. 
83. 
Anderweitige Anforderungen über die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk, 
die nicht von der Reichsstelle für Schuhversorgung ausgehen, wie z. B. die Einführung 
von Kundenlisten, bedürfen deren vorheriger Zustimmung. Es ist in der Anordnung 
darauf hinzuweisen, daß diese Zustimmung erteilt ist. 
„Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erlassene Anordnungen sind der 
Reichsstelle für Schuhversorgung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen und, 
falls diese versagt wird, aufzuheben. 
  
 
	        
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