802 Nr. 105 1918.
auszustellen. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezuge bedarfsscheinpflichtigen Schuhwerks
(8 2 der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine), das vor Erlaß der Bekanntmachung
der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, betreffend die Streckung von Bodenleder
vom 24. Novemher 1916, hergestellt ist, und zwar eines Paares:
1. Hausschuhe oder Pantoffel oder
2 Turn= oder Tennisschuhe oder sonstige Leinenschuhe oder
3. Ball= oder Gesellschaftsschuhe (Spangen= oder ausgeschnittene Schuhe),
deren Oberteil aus Seide, Sammet, Brokat oder anderen Stoffen, aus
* gronte- Gold= oder Silberleder, Wachstuch oder Kunstleder hergestellt
ist.
. 82
Der Sonderschuhbedarfsschein ist durch einen. Vermerk auf dem Vordruck für
Schuhbedarfsscheine (Bekanntmachung über Vordrucke vom 15. April 1918) als solcher
zu kennzeichnen. In dem Sonderschuhbedarfsschein ist anzugeben, Schuhe welcher Art-(5
1 Ziffer 1, 2 oder 3) der Verbraucher zu beziehen wünscht.
83.
Auf die Überlassung des Schuhwerks an den Verbraucher, die Art der Ausfertigung
und die Form der Sonderschuhbedarfsscheine sowie die Verkaufspflicht der Händler
finden im übrigen die Bestimmungen der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine
und der Bekanntmachung über Vordrucke für Schuhbedarfsscheine sinngemäße Anwendung.
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Die Erteilung eines Sonderschuhbedarfsscheins ist bei Prüfung der Anträge auf
Erteilung von Schuhbedarfsscheinen nicht zu berücksichtigen.
Das auf Sonderschuhbedarfsscheine bezogene Schuhwerk wird auf den für die
Frage der Bedarfsscheinberechtigung maßgebenden Bestand (§ 4 der Bekanntmachung
über Schuhbedarfsscheine) nicht angerechnet. «
§5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Juni 1918 in Kraft. Die in der Zeit
vom 15. Juni bis 15. September 1918 ausgestellten Sonderschuhbedarfsscheine verlieren
am 1. Oktober ihre Gültigkeit. O
Anmerkung,: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Neichsseele
flr- Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
bis #u 15 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
dieser Bekanntmachung über Sonderschuhbedarfsscheine zuwiderhandelt.
Neben der Lelostrafe kann auf Dln der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. «
Berlin, den 8. Juni 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.=Wallerstein.
Dr. Gümbel.