Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

802  Nr.  105  1918.

auszustellen.  Dieser  berechtigt  zum  einmaligen  Bezuge  bedarfsscheinpflichtigen  Schuhwerks
  (8  2  der  Bekanntmachung  über  Schuhbedarfsscheine),  das  vor  Erlaß  der  Bekanntmachung
  der  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder,  betreffend  die  Streckung  von  Bodenleder
  vom  24.  Novemher  1916,  hergestellt  ist,  und  zwar  eines  Paares:
1.  Hausschuhe  oder  Pantoffel  oder
2  Turn=  oder  Tennisschuhe  oder  sonstige  Leinenschuhe  oder
3.  Ball=  oder  Gesellschaftsschuhe  (Spangen=  oder  ausgeschnittene  Schuhe),
deren  Oberteil  aus  Seide,  Sammet,  Brokat  oder  anderen  Stoffen,  aus
*  gronte-  Gold=  oder  Silberleder,  Wachstuch  oder  Kunstleder  hergestellt
  ist.
.  82

Der  Sonderschuhbedarfsschein  ist  durch  einen.  Vermerk  auf  dem  Vordruck  für
Schuhbedarfsscheine  (Bekanntmachung  über  Vordrucke  vom  15.  April  1918)  als  solcher
zu  kennzeichnen.  In  dem  Sonderschuhbedarfsschein  ist  anzugeben,  Schuhe  welcher  Art-(5
  1  Ziffer  1,  2  oder  3)  der  Verbraucher  zu  beziehen  wünscht.

83.

Auf  die  Überlassung  des  Schuhwerks  an  den  Verbraucher,  die  Art  der  Ausfertigung
  und  die  Form  der  Sonderschuhbedarfsscheine  sowie  die  Verkaufspflicht  der  Händler
finden  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  über  Schuhbedarfsscheine
und  der  Bekanntmachung  über  Vordrucke  für  Schuhbedarfsscheine  sinngemäße  Anwendung.


4

Die  Erteilung  eines  Sonderschuhbedarfsscheins  ist  bei  Prüfung  der  Anträge  auf
Erteilung  von  Schuhbedarfsscheinen  nicht  zu  berücksichtigen.

Das  auf  Sonderschuhbedarfsscheine  bezogene  Schuhwerk  wird  auf  den  für  die
Frage  der  Bedarfsscheinberechtigung  maßgebenden  Bestand  (§  4  der  Bekanntmachung
über  Schuhbedarfsscheine)  nicht  angerechnet.  «

§5.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  15.  Juni  1918  in  Kraft.  Die  in  der  Zeit
vom  15.  Juni  bis  15.  September  1918  ausgestellten  Sonderschuhbedarfsscheine  verlieren
  am  1.  Oktober  ihre  Gültigkeit.  O

Anmerkung,:  Nach  §  5  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  einer  Neichsseele
flr-  Schuhversorgung  vom  28.  Februar  1918  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe
  bis  #u  15  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft,  wer  den  vorstehenden  Bestimmungen
dieser  Bekanntmachung  über  Sonderschuhbedarfsscheine  zuwiderhandelt.

Neben  der  Lelostrafe  kann  auf  Dln  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  welche  sich
die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.  «

Berlin,  den  8.  Juni  1918.
Reichsstelle  für  Schuhversorgung.
Der  Vorstand.=Wallerstein.
  Dr.  Gümbel.