Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

802 Nr. 105 1918. 
auszustellen. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezuge bedarfsscheinpflichtigen Schuh- 
werks (8 2 der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine), das vor Erlaß der Bekannt- 
machung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, betreffend die Streckung von Boden- 
leder vom 24. Novemher 1916, hergestellt ist, und zwar eines Paares: 
1. Hausschuhe oder Pantoffel oder 
2 Turn= oder Tennisschuhe oder sonstige Leinenschuhe oder 
3. Ball= oder Gesellschaftsschuhe (Spangen= oder ausgeschnittene Schuhe), 
deren Oberteil aus Seide, Sammet, Brokat oder anderen Stoffen, aus 
* gronte- Gold= oder Silberleder, Wachstuch oder Kunstleder her- 
gestellt ist. 
. 82 
Der Sonderschuhbedarfsschein ist durch einen. Vermerk auf dem Vordruck für 
Schuhbedarfsscheine (Bekanntmachung über Vordrucke vom 15. April 1918) als solcher 
zu kennzeichnen. In dem Sonderschuhbedarfsschein ist anzugeben, Schuhe welcher Art- 
(5 1 Ziffer 1, 2 oder 3) der Verbraucher zu beziehen wünscht. 
83. 
Auf die Überlassung des Schuhwerks an den Verbraucher, die Art der Ausferti- 
gung und die Form der Sonderschuhbedarfsscheine sowie die Verkaufspflicht der Händler 
finden im übrigen die Bestimmungen der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine 
und der Bekanntmachung über Vordrucke für Schuhbedarfsscheine sinngemäße An- 
wendung. 
4 
Die Erteilung eines Sonderschuhbedarfsscheins ist bei Prüfung der Anträge auf 
Erteilung von Schuhbedarfsscheinen nicht zu berücksichtigen. 
Das auf Sonderschuhbedarfsscheine bezogene Schuhwerk wird auf den für die 
Frage der Bedarfsscheinberechtigung maßgebenden Bestand (§ 4 der Bekanntmachung 
über Schuhbedarfsscheine) nicht angerechnet. « 
§5. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Juni 1918 in Kraft. Die in der Zeit 
vom 15. Juni bis 15. September 1918 ausgestellten Sonderschuhbedarfsscheine ver- 
lieren am 1. Oktober ihre Gültigkeit. O 
Anmerkung,: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Neichsseele 
flr- Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- 
strafe bis #u 15 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung über Sonderschuhbedarfsscheine zuwiderhandelt. 
Neben der Lelostrafe kann auf Dln der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. « 
Berlin, den 8. Juni 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand.= 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
  
 
	        
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