Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 105. 1918. 809 
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche 
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 
5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 
§* 11. Wirkung unterlassener Meldung. 
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt 
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar oder die Amtliche Verteilungsstelle von 
der Belieferung ausschließt. 
5 12. Anfragen und Anträge 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des 
in 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverkdilung, 
Berlin, zu richten. 
#. 
5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers 
bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder 
für Hausbrandzwecke abzugeben. 
5 14. Strafen. 
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.-M. 
vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 
— des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 M 
estraft. 
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein- 
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. "6 
§ 15. Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 10. Juni 1918. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Sturtz.
	        
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