810 Nr. 105. 1918.
(4) Bekanntmachung vom 17. Juni 1918, betreffend Versendung der im § 1
der Reichsgetreibeordnung genannten Früchte und Erzeugnisse.
I. In Ergänzung der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom
11. Oktober 1917 — Rbl. S. 1262 — wird weiter bestimmt:
Bei der Versendung der in § 1 Absatz 1 der Reichsgetreideord-
nung genannten Früchte einschließlich der in Absatz 2 daselbst ausge-
führten Erzeugnisse mit der Eisenbahn ist eine Abschrift des.
Beförderungspapiers (Frachtbrief, Eisenbahnpaketadresse) in einem an
die Reichsgetreidestelle, Abteilung Frachtprüfung, adressierten und.
freigemachten Umschlage dem Beförderungsunterneh zu über-
geben.
Dies gilt auch für nachträgliche Anweisungen, welche von dem
Absender (vgl. § 73 der Eisenbahnverkehrsordnung) oder dem Emp-
fänger über die Sendungen getroffen werden.
Diese Bestimmungen treten am 20. d. Mts. in Kraft.
II. Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Versendung der in I genannten
Früchte und Erzeugnisse mit der Eisenbahn die Bestimmungen der Verord-
nung, betreffend Angabe des Inhalts von Lebens= und Futtermittel-
sendungen, vom 16. April 1918 — Rl. S. 189 — zu beaachten sind.
Schwerin, den 17. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.