Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

810 Nr. 105. 1918. 
(4) Bekanntmachung vom 17. Juni 1918, betreffend Versendung der im § 1 
der Reichsgetreibeordnung genannten Früchte und Erzeugnisse. 
I. In Ergänzung der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 
11. Oktober 1917 — Rbl. S. 1262 — wird weiter bestimmt: 
Bei der Versendung der in § 1 Absatz 1 der Reichsgetreideord- 
nung genannten Früchte einschließlich der in Absatz 2 daselbst ausge- 
führten Erzeugnisse mit der Eisenbahn ist eine Abschrift des. 
Beförderungspapiers (Frachtbrief, Eisenbahnpaketadresse) in einem an 
die Reichsgetreidestelle, Abteilung Frachtprüfung, adressierten und. 
freigemachten Umschlage dem Beförderungsunterneh zu über- 
geben. 
Dies gilt auch für nachträgliche Anweisungen, welche von dem 
Absender (vgl. § 73 der Eisenbahnverkehrsordnung) oder dem Emp- 
fänger über die Sendungen getroffen werden. 
Diese Bestimmungen treten am 20. d. Mts. in Kraft. 
II. Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Versendung der in I genannten 
Früchte und Erzeugnisse mit der Eisenbahn die Bestimmungen der Verord- 
nung, betreffend Angabe des Inhalts von Lebens= und Futtermittel- 
sendungen, vom 16. April 1918 — Rl. S. 189 — zu beaachten sind. 
Schwerin, den 17. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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