Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

20  Nr.  1918.

2.  Für  die  einfachen  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung
(iin  Handverkaufe)  abgegeben  zu  werden  pflegen,  sind  die  Preise  nach  den  jeweiligen
  Preisen  der  Deutschen  Arzneitaxe,  beziehungsweise  der  Ergänzungstaxe
des  Deutschen  Apothekervereins  mit  der  Maßgabe  zu  berechnen,  daß  in  Ortschaften
  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  den  Krankenkassen  ein  Abschlag  von
15  vom  Hundert,  in  solchen  mit  bis  zu  10  000  Einwohnern  ein  Abschlag  von
10  vom  Hundert  zu  gewähren  ist.

Der  Preis  für  Gewichtsmengen,  die  zwischen  den  in  der  Arzneitaxe  bezw.
Ergänzungstaxe  aufgeführten  Mengen  l  egen,  ist  nach  dem  für  die  nächst  niedrige
Menge  zu  berechnen,  bis  der  Satz  für  de  nächst  höhere  erreicht  ist.

Kleinere  Mengen  als  die,  für  welche  ein  Preis  ausgeworfen  ist,  werden
nach  letzterem  berechnet.  Bruchteile  eines  Pfennigs  sind  auf  volle  Pfennige  abzurunden.


Ist  die  Menge  des  Arzneimittels  in  der  Verordnung  nicht  angegeben,  so  ist
die  in  den  genannten  Taxen  angegebene  kleinste  Menge  zu  verabfolgen.

Der  Mindestpreis  für  ein  abzugebendes  Arzneimittel  beträgt  10  Pfennig.

Wird  neben  der  Bezeichnung  der  Art  und  der  Menge  eines  Handverkaufsmittels
  vom  Arzte  die  Angabe  einer  schriftlichen  Gebrauchsanweisung  vorgeschrieben,
  so  sind  dafür  10  Pfennig  besonders  zu  berechnen.

Für  die  Berechnung  und  Zurücknahme  der  Gefäße  gelten  die  Bestimmungen
  der  Deutschen  Arzneitaxe.

3.  Beziehen  die  Berechtigten  die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Arzneimittel
(Handverkaufsmittel)  zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus
einer  Apotheke,  so  darf  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen,  weil  sie
nach  §  375  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer
  oder  verwalter  sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  hat.

4.  Die  Preise  für  Geräte  zur  Krankenpflege,  sowie  für  Verbandstoffe  unterliegen
  der  Vereinbarung  zwischen  Apotheken=  und  Krankenkassen-Verbänden.

5.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1918  in  Kraft.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.

Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.