820 Nr. 107. 1918.
BPBekanntmachung
über Ausnahmen von der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens-
mitteln vom 7. März 1918 (Rl. S. 113).
Vom 14. Juni 1918.
Auf Grund des § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Genehmigung von Ersaß-
lebensmitteln vom 7. März 1918 wird folgendes bestimmt: 6
Artikel 1.
Von den Vorschriften der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens-
mitteln vom 7. März 1918 — außer von den 55 10, 11 und 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4—
werden folgende Ersatzlebensmittel (vergleiche Bekanntmachung über die Zugehörigkeit
zu den Ersatzlebensmitteln vom 8. April 1918 — Deutscher Reichsanzeiger vom 10. April
1918 Nr. 84 —) ausgenommen:
1. Margarine und Kunstspeisefett;
2. Süßstoffe;
3. Lebensmittel, die lediglich aus dem Grunde uls Ersatzlebensmittel anzusehem
sind, weil bei ihrer Herstellung Zucker in reichsrechtlich zugelassener Weise
durch Sißstoff ersetzt worden ist;
Künstliche ineralwasserr "
Künstüiche Zitronen-, Erdbeer-, Himbeer-, Kirsch-, Johannisbeet= und Wald-
meister-Limonaden und -Brauselimonaden, sofern die bei ihrer Herstellung
verwendeten Ersatzlebensmittel (Grundstoffe, Aromen, Essenzen, Extrakte,
Sirupe, Färbemittel usw.) von einer Ersatzmittelstelle genehmigt sind;
nUnter Verwendung von Ersatzlebensmitteln hergestellte Kuchen, Torten und
Zuckerwaren, sofern die bei ihrer Herstellung verwendeten Ersatzlebens-
mittel (Backpulver, Schlagsahne-Ersatzmittel, Aromen, Essenzen, Sirupe
usw.) von einer Ersatzmittelstelle genehmigt sind oder nach dieser Bekannt-
machung von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind; ..
»ZumalsbaldigenVerzehxbestimmteküchenmäßigeZubereitungen(Kaffee-,,
Tee-Ersatzgetränke, Puddinge, Salate, Speiseeis usw.), die unter Verwen-
dung von Ersatzlebensmitteln hergestellt sind, sofern diese von einer Ersatz-
mittelstelle genehmigt sind oder nach dieser Bekanntmachung von der Ge-
nehmigungspflicht ausgenommen sind. «
O
—
Artikel?.
Bei Veräußerungen von Ersatzlebensmitteln, die in Packungen oder Behältnissen
an Verbraucher abgegeben werden sollen und auf der Packung oder dem Behältnis den
Namen oder die Firma uno den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen
enthalten, der die Ware hergestellt oder sie in der Verpackung unter seinem Namen oder
seiner Firma in den Verkehr bringt, ist die Aushändigung einer Bescheinigung nach 9
der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918