Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 107 1918. 825 
2. vom 1.—31. August, 1918 für Hafer, Gemenge aus Getreide aller 
Art mit Hafer, Buchweizen und sämtliche Hülsenfrüchte; 
3 vom 15. September bis 15. Oktober 1918 für die in die Ernteschätzung 
einbezogenen Hackfrüchte und Gemüsearten (Spätkartoffeln, Zucker- 
rüben, Runkel= (Futter-hrüben, Kohlrüben, Mohrrüben, Mähren, 
Karotten, Weißkohl, Zwiebeln). 
IV. 
Die Ernteschätzung erfolgt nach Gemeinden bezw. Gutsbezirken. Für jede 
einzelne Gemeinde bezw. Gutsfeldmark ist der Durchschnittshektarertrag der in 
die Schätzung einbezogenen Fruchtarten festzustellen und in ein Zusammen- 
stellungsformular einzutragen. Die Feststellung des Ernteertrags erfolgt durch 
Multiplikation mit der entsprechenden-Erntefläche. 
Die erforderlichen Zusammenstellungsformulare werden vom Großherzog- 
lichen Statistischen Amte geliefert werden. 
v. 
Die Mitglieder der Schätzungsausschüsse haben bei der Schätzung der Durch- 
schnittshektarerträge der einzelnen Gemeinde= bezw. Gutsfeldmarken die Ge- 
aeeebenstine bezw. ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten tunlichst zu Rate zu 
ziehen. 
Sie sind befugt, zur Feststellung der Hektarerträge die landwirtschaftlichen 
Grundstücke zu betreten und Handproben von den Früchten zu entnehmen. 
VI. 
Die Gemeindevorstände bezw. ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten und die 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, alle von den Mit- 
gliedern der Schätzungsausschüsse an sie gerichteten Fragen über die voraussicht- 
lichen Ernteerträge nach bestem Wissen zu beantworten. 
VII. 
Die Zusammenstellungen der Ergebnisse der Ernteschätzungen sind von den 
Kreisbehörden für Volksernährung 
a) für die vom 5.—3 1. Juli 1918. stattfindende Ernteschätzung bis zum 
1. August, 
b) für die' vom 1.—31. August 1918 stattfindende Ernteschätzung bis 
zum 1. September,
	        
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