Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

858 Nr. 111. 1918. 
Wer neue hölzerne Gebinde benötigt, hat sich an die Kriegswirt- 
schafts-Aktiengesellschaft Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, zu wenden und dabei genau 
die Zahl, Art und Größe der Gebinde und gegebenenfalls den Hersteller anzugeben, von 
dom er die Gebinde zu beziehen wünscht. 
Die KWAG. gibt die Bedarfsanmeldung dem Verband der deutschen Faß- 
fabriken zur Ausführung weiter. Der Preis wird von Fall zu Fall durch den Verband 
im Einvernehmen mit der KWA. festgesetzt. Der Preis versteht sich bei Waggonbezug 
in der Regel frei Waggon Verladestation, sonst ab Fabrik bezw. Werkstätte. Die Liefe- 
rung erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages an den 
Hersteller, die Abmahme, falls nicht anderes vereinbart ist, bei Ankunft am Bestim- 
mungsorte. Die erfolgte Abnahme oder etwaige Beanstandungen sind unver- 
züglich binnen 3 Tagen dem Verbande und dem Hersteller schriftlich oder telegraphisch 
anzuzeigen. Die Gefahr der Sendung geht mit der Verladung auf den Empfänger 
über. über Beanstandungen entscheidet unter Ausschluß des. Rechtsweges ein 
Schiedsgericht, falls eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. 
Die Genebmigung der Reichsfaßstelle, die für die Veräuße-ä 
rung und den Erwerb neuer lungebrauchter). ihrer Art nach beschlag- 
nahmter Gebinde einzuholen ist (Ziffer 1), ist allgemein für alle Geschäfte er keilt, 
die nach Maßgabe des Vertrages mit dem Verbande der deutschen Faßfabriken erfolgen. 
Es wird für die Genehmigung jeweils eine Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des 
Kaufpreises erhoben, die durch den Verband dem Käufer gesondert in Rechnung ge- 
stellt und eingezogen wird. " 
Hersteller hölzerner Gebinde, die dem Verband nicht ange- 
hören, bedürfen zum Absatze ihrer der Zwangsbewirtschaftung unterworfenen Erzeug- 
nisse in jedem einzelnen Falle der vorherigen Genehmigung der Reichsfaßstelle die 
gleichfalls von Entrichtung einer Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des Verkaufs- 
preises abhängig gemacht wird. Sie haben zu diesem Behufe die beabsichtigte Veräuße= 
runa der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Krieaswirtschafts-Aktiengesellschaft 
in Berlin W. 50. Nürnberger Platz 1, unter Angabe der Zahl, Art und Größe der Ge- 
binde und des Verkaufspreises mitzuteilen. Die Erwerber der neuen Gebinde haben 
sich zu vergewissern. daß den Herstellern die Veräußerungsgenehmigung der 
Reichsfaßstelle erteilt ist, andernfalls sie sich durch den Erwerb strafbar machen würden. 
Das Gleiche gilt für den Verkauf bezw. den Erwerb ungebrauchter beschlagnahmiter 
Gebinde durch bezw. seitens anderer Personen als Hersteller. 
Berlin, den 22. Mai 1918. 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
J.'V.: Stöhsel, Kgl. Ministerialrat.
	        
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