Nr. 4. 1918. 25
3. Jeder Schuhhändler hat eine Abschrift der Anmeldung für sich zurück-
zubehalten und geordnet aufzubewahren.
4. Die Anmeldung umfaßt nur die eingegangenen Waren.
Bezahlte Waren, die noch nicht eingegangen sind, sollen erst im
Eingangsmonat aufgeführt werden.
5. Die Waren sind nicht zum Rechnungsbetrage, sondern zum Gestehungspreise
aufzunehmen, da der Gestehungspreis die Grundlage für die Zuteilung
bildet.
Berlin, den 22. Dezember 1917.
Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels.
Rudolf Moos. H. Schimmer.
(2) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestim-
mungen VI und VII der Reichs-Sackstelle.
Nachstehende in Nr. 305 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachungen der Reichs-Sackstelle vom 20. Dezember d. Js., betreffend die
Ausführungsbestimmungen VI und VII werden unter Bezugnahme auf die dies-
seitigen Bekanntmachungen vom 31. Juli 1916, 31. August 1916 und
15. August 1917 in Nr. 120, 135 und 141 des Regierungs-Blatts hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Ausführungsbestimmung VI der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke
vom 27. Juli 1916 (REGl. S. 834) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend
Anderung der Bekanntmachung über Säcke vom 20. Dezember 1917 (RGBl. S. 1116)
und der Bekanntmachung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917
(RGBl. S. 604) wird folgendes bestimmt:
I. Bestandsanmeldung.
Z * 1.
Die Sackhändler und die Hersteller von Säcken aller Art haben am 1 eines jeden
Monats, alle übrigen Eigentümer von Säcken, die mehr als 100 Stück besitzen, haben
am 1. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs ihren Bestand an Säcken der
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