Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

864 Nr. 112. 1918. 
8§85. 
Hat ein Lieferer (Händler) in einem Monat Brennstoffe an einen anderen Lie- 
ferer (Händler) abgegeben, an den er in dem dem Liefermonat vorausgehenden Monat 
Brennstoffe nicht abgegeben hatte, so hat er in den ersten 5.Tagen des auf die Abgabe 
folgenden Monats an die für die abgegebenen Brennstoffe zuständigen Amtlichen Ver- 
teilungsstellen mit eingeschriebenem Brief eine Meldung folgenden Wortlauts zu machen: 
„Ich habe im Monat .. Brennstoffe aus dem Bezirk 
Ihrer Verteilungsstelle an folgende, von mir in dem vorhergehenden Monat 
nicht belieferte Händler abgegeben: 
(solgt Aufzählung der Namen und Adressen der Händler).“ 
/ 
8 6. 
Von der in 8 5 vorgeschriebenen Meldung ist demjenigen Vorlieferer Abschrift 
durch eingeschriebenen Brief zu übersenden, von dem die der Meldung zugrunde lie- 
genden Brennstoffe bezogen waren. « « » 
Der Empfänger einer solchen Meldung hat sie mit einem von ihm rechtsverbind- 
lich gezeichneten Weiterleitungsvermerk durch eingeschriebenen Brief an denjenigen 
Vorlieferer zu senden, von dem er die der Meldung zugrunde liegenden Brennstoffe 
bezogen hat; für den weiteren Lauf der Meldung gilt entsprechend § 3 Abs. 2 dieser 
Bekanntmachung. 
§5 7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekannt- 
machung vom 28. Februar 1917 (Rel. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr 
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 J oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit 
gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (RG#Bl. S. 604) 
mit Geldstrafe bis zu 3000 -X bestraft. · 
§8. *' 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 21. Juni 1918. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
IJ. V.: Keil. 
(3) Bekanntmachung vom 26. Juni 1918 zur Ausführung der Verordnung des 
Kriegsernährungsamts vom 14. Juni 1918 zur Abänderung der Verordnung 
über Pferdefleisch. 
Zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 14. Juni. 
1918 zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch — R#Bl. S. 655 
— wird bestimmt: 
Die Geschäfte der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden. Stelle 
im Sinne des § 2 a Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 werden der 
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin übertragen. 
Schwerin, den 26. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
" Im Auftrage: Walter.
	        
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