Nr. 4. 1918. 27
Die Vertragsstrafe muß mindestens den doppelten Betrag der von der Reichs-Sackstelle
für gebrauchte Säcke festgesetzten Verkaufspreise erreichen. Abweichungen von diesen Be-
stimmungen bedürfen der Genehmigung der Reichs-Sackstelle.
5 8.
Sämtliche Säcke, mit Ausnahme der geklebten Papiersäcke, die mit Ware gefüllt
von den Verbrauchern einschließlich Sack erworben sind oder erworben werden, sind nach
ihrer Entleerung durch die Bekanntmachung der Reichs-Sackstelle vom 7. August 1917
in Anspruch genommen und an die bestellten Sackhändler und Sammelstellen gegen
die vom Reichskanzler festgesetzten Höchstübernahmepreise abzuliefern.
§ 9.
Die Heeres= und Marineverwaltungen stellen nach einem Übereinkommen beim
Bezug von Waren die erforderlichen Säcke, mit Ausnahme der geklebten Papiersäcke
selbst. Sie haben sich verpflichtet, die Säcke zurückzugeben oder gleichwertige Säcke als
Ersatz zu liefern, wenn die Ware bereits in Säcke gefüllt oder es ihnen im einzelnen
Fall nicht möglich ist, rechtzeitig Säcke zur Füllung einzusenden.
Die Verkäufer der Ware werden angewiesen, den Wiedereingang derartiger an
die Heeres= oder Marineverwaltungen gelieferter Säcke sorgfältig zu überwachen und
der Reichs-Sackstelle, Verwaltungsabteilung, Anzeige zu erstatten, falls die Rücklieferung
nicht innerhalb 6 Wochen erfolgt.
V Schlußbestimmungen.
§ 10.
Die Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 und die
Ausführungsbestimmung III vom 16. August 1916 werden aufgehoben.
&* 11.
Die für die Bestands= und Bedarfsanmeldungen vorgeschriebenen Formblätter
sind von den amtlichen Handelsvertretungen oder bei der Reichs-Sackstelle, Geschäfts-
abteilung, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, anzufordern.
* 12.
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
Ausführungsbestimmung VII der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke
vom 27. Juli 1916 (RG#Bl. S. 834) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend
Anderung der Bekanntmachung über Säcke vom 20. Dezember 1917 (Rel. S. 1116)
wird für Sackleihanstalten folgendes bestimmt: