Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  4.  1918.  25

3.  Jeder  Schuhhändler  hat  eine  Abschrift  der  Anmeldung  für  sich  zurückzubehalten

  und  geordnet  aufzubewahren.

4.  Die  Anmeldung  umfaßt  nur  die  eingegangenen  Waren.

Bezahlte  Waren,  die  noch  nicht  eingegangen  sind,  sollen  erst  im
Eingangsmonat  aufgeführt  werden.

5.  Die  Waren  sind  nicht  zum  Rechnungsbetrage,  sondern  zum  Gestehungspreise
aufzunehmen,  da  der  Gestehungspreis  die  Grundlage  für  die  Zuteilung
bildet.

Berlin,  den  22.  Dezember  1917.

Hauptverteilungsausschuß  des  Schuhhandels.
Rudolf  Moos.  H.  Schimmer.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1917,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  VI  und  VII  der  Reichs-Sackstelle.

Nachstehende  in  Nr.  305  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachungen
  der  Reichs-Sackstelle  vom  20.  Dezember  d.  Js.,  betreffend  die
Ausführungsbestimmungen  VI  und  VII  werden  unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitigen
  Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1916,  31.  August  1916  und
15.  August  1917  in  Nr.  120,  135  und  141  des  Regierungs-Blatts  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Ausführungsbestimmung  VI  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  §§  9  und  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke
vom  27.  Juli  1916  (REGl.  S.  834)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung,  betreffend
Anderung  der  Bekanntmachung  über  Säcke  vom  20.  Dezember  1917  (RGBl.  S.  1116)
und  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917
(RGBl.  S.  604)  wird  folgendes  bestimmt:

I.  Bestandsanmeldung.
Z  *  1.
Die  Sackhändler  und  die  Hersteller  von  Säcken  aller  Art  haben  am  1  eines  jeden

Monats,  alle  übrigen  Eigentümer  von  Säcken,  die  mehr  als  100  Stück  besitzen,  haben
am  1.  des  ersten  Monats  eines  jeden  Kalendervierteljahrs  ihren  Bestand  an  Säcken  der

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