884 Nr. 116. 1918.
III.
Beamte und Lehrer, die nur für ein Nebenamt Gehalt erhalten, sind von
dem Bezuge der einmaligen Kriegsteuerungszulage ausgeschlossen.
IV.
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständigkeit
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, jedoch in
Zweifelsfällen die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen.
V.
Die Zahlungen und Berechnungen der einmaligen Kriegsteuerungszulagen
haben an denjenigen Stellen zu erfolgen, an denen die Gehalte der betreffenden
Empfänger gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte Mini-
sterium nicht etwas anderes bestimmt.
Wo Dienststellen von dem vorgesetzten Ministerium angewiesen worden sind,
die bisherigen laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen
aus ihrer Kasse vorschüssig für die Renterei zu zahlen, gilt diese Anweisung ent-
sprechend auch für die auf Grund dieser Bekanntmachung zu leistenden Zahlun-
gen. Hinsichtlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Domaniallandschulen er-
folgen die Zahlungen aus der Renterei bezw. aus der Zentralkasse des Großher=
zoglichen- Haushalts durch Vermittelung der Domanialhauptschulkasse und hin-
sichtlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Domanialfleckenschulen aus den be-
mreffenden Amtskassen.
Die Ausgaben sind mit den Anweisungen und Empfangsbescheinigungen
zu belegen.
Die Belege zur Verrechnung sind in ausreichender Vollständigkeit an die
zahlenden Kassen zu erteilen.
VI.
Die Behörden werden angewiesen, dem vorgesetzten Ministerium summari-
sche Nachwisungen der gezahlten einmaligen Kriegsteuerungszulagen bis zum
15. Oktober 1918 einzureichen.
Die Nachweisungen sind von den einzelnen Ministerien dem Staatsmini-
sterium zu übermitteln.
Schwerin, den 1. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Meerheimb.