Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 116. 1918. 885 
(2) Bekanntmachung vom 29. Juni 1918, betreffend den Schiffsverkehr inner- 
halb der deutschen Küste. 
Die nachstehende Ergänzungs-Verordnung des 
Generalkommandos zu Altona vom 26. d. Mts., 
innerhalb der deutschen Küste, wird hierdurch zur 
Schwerin, den 29. Juni 1918. 
    
   
stellvertretenden 
den Schiffsverkehr 
Kenntnis gebracht. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mtntfrerum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Abw. Nr. 21 654/I. Nr. 1054 Altona, den 26. Juni 1918. 
Schiffsverkehr innerhalb der deutschen Küste. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich: 
Meine Verordnung vom 18. Juni 1917 Abwehr I Nr. 13 136, betreffend den 
Schiffsverkehr innerhalb der deutschen Küste — KVB. 1917 Seite 494 — erhält im 
* 3 folgenden Zusatz: 
Ein Verkehr vom oder zum Schiff darf erst erfolgen, nachdem die 
zuständige Schiffsuntersuchungskommission das Schiff freigegeben hat. Aus- 
nahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Kommission. 
gez. v. Falck. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung des Justizministeriums vom 15. Juni 1918, be- 
treffend die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse der Stadt Gadebusch 
— Nr. 108 des Regierungs-Blatts S. 835 — muß es Zeile 4 statt „zu dem- 
selben vom 9. April 1918“ heißen: „zu demselben vom 9. April 1899.“
	        
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